Dr. Lutz Förster, Dennis Ch. Fast
Rz. 48
Die Vereinbarung über die Vergütung unterliegt nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform. Formbedürftig ist nur die Vereinbarung, also der Text, in dem die Parteien ihre Vergütung vertraglich fixieren. Diese Vereinbarung muss von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet werden, es sei denn, dass mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, die die Abrede enthalten, dass die für die andere Partei bestimmte Urkunde übergeben wird, § 126 Abs. 2 BGB. Sofern die Vergütungsvereinbarung aus mehreren Seiten besteht, muss deren Verbindung für die Wahrung der Form erkennbar sein, es sei denn, dass die einzelnen Seiten jeweils einen in sich geschlossenen Erklärungsinhalt in Form einer Staffelhonorarvereinbarung betreffen.
Rz. 49
Unter den Begriff der Vergütung sind neben den Gebühren auch die Auslagen zu fassen. Die Auslagenvereinbarung unterliegt dem Formerfordernis, es sei denn, dass es um die Vereinbarungen über die Anzahl der zu fertigenden Kopien geht, hier genügt bereits die Anfertigung im bloßen Einverständnis mit dem Mandanten. In die Vereinbarung müssen die Fälligkeitsregelungen, etwaige Vorschussregelungen, Regelungen über die Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Mandates, die Vergütung von Vertretern und sonstigen Hilfspersonen sowie Vereinbarungen über den Gerichtsstand für die Vergütungsklage aufgenommen werden.
Rz. 50
Die in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgeschriebene Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung, wodurch die klassischen Formzwecke der Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion nicht erfüllt werden. Vielmehr wird durch die Textform gewährleistet, dass der Inhalt der Erklärung dokumentiert wird und sich die Beteiligten zuverlässig darüber informieren können. Die Anforderungen an die Textform werden in § 126b S. 1 BGB normiert. Durch die geringen Anforderungen, die an die Textform gestellt werden, genügt es, wenn die Vergütungsvereinbarungen über elektronische Medien übermittelt werden. Daher ist die Textform gewahrt, wenn die Vereinbarung per Computerfax, Telefax, E-Mail, CD-ROM oder SMS abgeschlossen wird, sofern sie beim Adressaten dauerhaft gespeichert und von ihm am Bildschirm, im Display oder als Ausdruck gelesen werden kann. Hierbei ist im Rahmen der Textform die eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde sowie eine sie ersetzende qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB beim Einsatz von E-Mails entbehrlich.
Rz. 51
Die Parteien sind beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung aber nicht an die Form der Textform gebunden. Daher ist die Textform auch in den Fällen erfüllt, in denen eine strengere Form wie die Schriftform § 126 BGB, die elektronische Form § 126a BGB oder die notarielle Beurkundung § 126 Abs. 4 BGB gewählt wurde. Für die Praxis ist dem Rechtsanwalt die Wahl einer strengeren Schriftform unter der Berücksichtigung der fehlenden Beweisfunktion der Textform zu raten. Insoweit leidet die Textform an erheblichen Unsicherheitsmomenten im Hinblick darauf, ob der Mandant die entsprechende Willenserklärung tatsächlich abgegeben hat. Er kann sich seiner Gebührenpflicht entledigen, sofern er behauptet, ein entsprechendes Fax stamme nicht von ihm oder sei nicht von ihm unterzeichnet worden. Den erforderlichen Beweis für das Gegenteil wird der Rechtsanwalt beim Einsatz von elektronischen Medien in der Regel nicht führen können. Daher sollte er sich nicht auf die Textform beschränken. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit der Namensunterschrift des Mandanten ist zu empfehlen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sollte der Rechtsanwalt sich seinen Vertrag im Original unterschrieben per Post zusenden lassen.
Rz. 52
Im weiteren muss die Vergütungsvereinbarung als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, sich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich absetzen und nicht in der Vollmacht enthalten sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Für das Absetzen wird verlangt, dass sich die Vergütungsvereinbarung von anderen Erklärungen optisch absetzen muss. Die räumliche Trennung soll dem Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen. Der Mandant soll nicht unbemerkt eine Honorarabrede abschließen, die von den gesetzlichen Gebühren abweicht. Entsprechend ist die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist.
Rz. 53
Ein Verstoß gegen die Formvorschriften von § 3a Abs. 1 S. 1, 2 RVG hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt aus der fehlerhaften Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern darf, § 4b S. 1 RVG. Der Formmangel führt hingegen ni...