Rz. 39
Eine Gegenstandsverschiedenheit liegt in den Fällen vor, in denen die einzelnen Gegenstände den Auftraggeber selbst betreffen, weil er die Gegenstände einzeln zu fordern oder zu erfüllen hat.[98] Eine Gegenstandsverschiedenheit kann im Erbrecht vorliegen,[99]
▪ | wenn jeder Pflichtteilsberechtigte seinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend macht (Klage mehrerer Pflichtteilsberechtigter gegen Erben),[100] |
▪ | wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben auf Auskunft klagen,[101] |
▪ | wenn jeder Vermächtnisnehmer seinen eigenen Anspruch gegen den Erben geltend macht, |
▪ | wenn mehrere Vermächtnisnehmer auf Feststellung des jedem zustehenden Vorausvermächtnisses sowie auf Erfüllung von gleich hohen Vermächtnissen klagen,[102] |
▪ | wenn der Rechtsanwalt im Erbscheinsverfahren mehrere Erbprätendenten vertritt, wo jeder einen Erbschein über seinen Anteil an der Erbschaft geltend macht,[103] |
▪ | wenn mehrere Miterben gegen weitere Miterben auf Zustimmung zur Verteilung des Versteigerungserlöses verklagt werden,[104] |
▪ | wenn mehrere Testamentsvollstrecker für denselben Nachlass klagen,[105] |
▪ | wenn ein Erbvertrag angefochten und nachfolgend eine Klage erhoben wird, wobei hier unabhängig von dem Vorliegen mehrerer Auftraggeber verschiedene Angelegenheiten vorliegen[106] und |
▪ | wenn vor der Erbauseinandersetzung ein Erbscheinsverfahren betrieben wurde.[107] |
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