Rz. 39

Eine Gegenstandsverschiedenheit liegt in den Fällen vor, in denen die einzelnen Gegenstände den Auftraggeber selbst betreffen, weil er die Gegenstände einzeln zu fordern oder zu erfüllen hat.[98] Eine Gegenstandsverschiedenheit kann im Erbrecht vorliegen,[99]

wenn jeder Pflichtteilsberechtigte seinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend macht (Klage mehrerer Pflichtteilsberechtigter gegen Erben),[100]
wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben auf Auskunft klagen,[101]
wenn jeder Vermächtnisnehmer seinen eigenen Anspruch gegen den Erben geltend macht,
wenn mehrere Vermächtnisnehmer auf Feststellung des jedem zustehenden Vorausvermächtnisses sowie auf Erfüllung von gleich hohen Vermächtnissen klagen,[102]
wenn der Rechtsanwalt im Erbscheinsverfahren mehrere Erbprätendenten vertritt, wo jeder einen Erbschein über seinen Anteil an der Erbschaft geltend macht,[103]
wenn mehrere Miterben gegen weitere Miterben auf Zustimmung zur Verteilung des Versteigerungserlöses verklagt werden,[104]
wenn mehrere Testamentsvollstrecker für denselben Nachlass klagen,[105]
wenn ein Erbvertrag angefochten und nachfolgend eine Klage erhoben wird, wobei hier unabhängig von dem Vorliegen mehrerer Auftraggeber verschiedene Angelegenheiten vorliegen[106] und
wenn vor der Erbauseinandersetzung ein Erbscheinsverfahren betrieben wurde.[107]
[98] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 236.
[99] Vgl. Mayer/Kroiß/Winkler, § 15 RVG Rn 37; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1008 Rn 52 ff.; Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 36.
[100] Damrau/Tanck/Riedel, § 2303 BGB Rn 48.
[101] OLG Köln JurBüro 1994, 730.
[102] OLG Koblenz AnwBl 1983, 175.
[103] LG Mannheim AnwBl 2013, 149.
[104] OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 334.
[105] BGH AnwBl 1994, 196.
[106] OLG München MDR 1974, 149.
[107] LG Hannover NJW-RR 1996, 762.

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