Dr. Lutz Förster, Dennis Ch. Fast
I. Beratungsgebühr
Rz. 83
Unter die Beratung im Sinne von § 34 RVG fällt die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Begrifflich beschränkt sich die Beratung auf den Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen anwaltlicher Beratung und Geschäftsbesorgung ist regelmäßig, ob der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags nach außen hin tätig werden soll, also ob er beispielweise mit Dritten korrespondieren oder sich bei Gericht bestellen soll. Der Bereich der Beratung wird nicht verlassen, wenn der Rechtsanwalt mit Dritten in Kontakt tritt, sofern Auskünfte eingeholt bzw. Rückfragen gestellt werden. Beispielweise soll das Einholen von Auskünften bei Behörden oder Dritten oder die Anforderung von Gerichts- oder Behördenakten noch zur Beratungstätigkeit gehören. Sofern die Korrespondenz mit einem Dritten über bloße An- und Rückfragen hinaus geht, der Rechtsanwalt mit einem Dritten über die Sache selbst sprechen soll, wird der Bereich der Beratung verlassen.
Rz. 84
Die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG ist eine angemessene, ortsübliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB. Gegenüber Verbrauchern ist die Beratungsgebühr auf einen Betrag i.H.v. 250 EUR begrenzt. Für eine Erstberatung ist die Kappungsgrenze sogar nur ein Betrag i.H.v. 190 EUR. Im Bereich des Erbrechts ist Beratung auf der einen Seite regelmäßig sehr aufwändig und auf der anderen Seite haftungsintensiv. Dies gilt insbesondere, wenn die Beratung die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen zum Gegenstand hat und umso mehr, wenn später Erbengemeinschaften entstehen. Dem Rechtsanwalt ist der Abschluss einer Gebührenvereinbarung zu empfehlen.
II. Geschäftsgebühr
Rz. 85
Der Rechtsanwalt erhält für die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr gem. der Nr. 2300 VV RVG. Das "Betreiben eines Geschäfts" für den Mandanten durch den Rechtsanwalt liegt immer dann vor, wenn der Rechtsanwalt nach außen hin tätig wird. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist geregelt in Nr. 2300 VV RVG und liegt zwischen 0,5 und 2,5. Dort findet sich die Einschränkung: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Damit hat der Gesetzgeber vorgegeben, welche der in § 14 RVG genannten Kriterien einzig zur Erhöhung der Geschäftsgebühr über den vorgegebenen Wert von 1,3 führen können. Entsprechend bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Kriterien sind nicht abschließend und dem Rechtsanwalt steht bei der Bemessung der Gebühr ein Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu.
III. Außergerichtliche Einigungsgebühr
Rz. 86
Die Frage, wann eine Einigung vorliegt, bestimmt sich nach Nr. 1000 VV RVG. Die Einigungsgebühr entsteht nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Einigung auch mitgewirkt hat. Hierfür ist beispielsweise ausreichend, dass eine Beratung dahingehend erfolgt, einen widerruflich abgeschlossenen Vergleich nicht zu widerrufen. Die Mitwirkung muss für den späteren Vergleich ursächlich sein. Wird die Klage zurückgenommen, kann dies ebenfalls eine Einigungsgebühr auslösen, und zwar, wenn dadurch eine Einigung zustande kommt und die Klage als Teil der Einigung zurückgenommen wird.
Rz. 87
Zwischen den Parteien der Einigung muss ein Rechtsverhältnis streitig sein. Hierbei ist nicht erforderlich, dass ein Rechtsverhältnis tatsächlich besteht. Es genügt, wenn ein solches Rechtsverhältnis von einer der Parteien behauptet wird. Der Streit über das Bestehen und den Umfang des Rechtsverhältnisses soll ja gerade durch die Einigung beseitigt werden. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist hierbei äußerst weit zu fassen.
Rz. 88
Weiterhin müssen die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch ein Nachgeben beseitigt haben. Hierbei ist ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr erforderlich. Anerkenntnis und Verzicht reichen jedoch nicht aus, so dass es dabei bleibt, dass ein Mindestmaß an Nachgeben erforderlich bleiben wird. An dieses Tatbestandsmerkmal sind keine hohen Voraussetz...