Rz. 136
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsklage bestehen häufig große Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Teilungsplan. Es werden daher häufig zahlreiche Hilfsanträge gestellt. Nur bei verschiedenen Streitgegenständen sind die Werte, gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, aus dem Haupt- und dem Hilfsantrag zu addieren, wenn das Gericht auch über den Hilfsantrag entscheidet.[333] Bei einer Erbauseinandersetzungsklage wird nur ausnahmsweise von verschiedenen Streitgegenständen auszugehen sein. Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, sind in der Regel gem. § 45 Abs. 4 GKG Haupt- und Hilfsanspruch zusammenzurechnen, da das Ergebnis grundsätzlich auch eine Entscheidung über den Hilfsanspruch beinhaltet.[334] Das Interesse des Klägers, sein Auseinandersetzungsguthaben, ist für den Streitwert maßgebend und nicht etwa der ganze Nachlass – wie die frühere Rechtsprechung annahm.[335]
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