Rz. 85

Der Rechtsanwalt erhält für die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr gem. der Nr. 2300 VV RVG. Das "Betreiben eines Geschäfts" für den Mandanten durch den Rechtsanwalt liegt immer dann vor, wenn der Rechtsanwalt nach außen hin tätig wird. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist geregelt in Nr. 2300 VV RVG und liegt zwischen 0,5 und 2,5. Dort findet sich die Einschränkung: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Damit hat der Gesetzgeber vorgegeben, welche der in § 14 RVG genannten Kriterien einzig zur Erhöhung der Geschäftsgebühr über den vorgegebenen Wert von 1,3 führen können.[237] Entsprechend bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Kriterien sind nicht abschließend und dem Rechtsanwalt steht bei der Bemessung der Gebühr ein Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu.[238]

[237] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 33.
[238] BGH NJW-RR 2012, 887; Schneider/Volpert/N. Schneider, § 14 RVG Rn 56.

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