Dr. Lutz Förster, Dennis Ch. Fast
Rz. 146
In § 342 Abs. 1 FamFG werden die Nachlasssachen begrifflich bestimmt.
1. Die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)
Rz. 147
Hierfür entsteht eine Gebühr nach Nr. 12100 KV. Sie gilt für alle nach § 346 FamFG vorzunehmenden Annahmen, so dass die Verwahrung von eigenhändigen und notariellen Testamenten, Nottestamenten, Erbverträgen oder vor Konsularbeamten errichteten Verfügungen von Todes wegen erfasst ist. Es handelt sich hierbei um eine Festgebühr, die stets 75 EUR beträgt. Die Gebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Rahmen der Annahme ab. Hierzu gehören, neben der Eintragung in die Verzeichnisse und das Verwahrungsbuch, die Fertigung und der Verschluss des Testamentsumschlags sowie die Erteilung des Hinterlegungsscheins. Abgegolten sind auch die Mitteilungspflichten des Nachlassgerichts nach § 347 FamFG (Anm. zu Nr. 12100 KV). Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen jedoch gesonderte Gebühren nach der Testamentsregister-Gebührensatzung der Bundesnotarkammer (ZTR-GebS) an, die der Erblasser schuldet (§ 2 Abs. 1 ZTR-GebS).
Rz. 148
Für die Kosten haftet der Erblasser als Antragsschuldner gem. § 22 Abs. 1 GNotKG auch wenn die Verfügung von Todes wegen aufgrund gesetzlicher Vorschrift von einem Notar für den Erblasser bei dem Nachlassgericht eingereicht wird. Weitere Kostenschuldner sind nicht vorhanden, jedoch bleibt für besondere Auslagen § 26 GNotKG unberührt.
2. Die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften (§ 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
Rz. 149
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht im Bedarfsfall für die Sicherheit des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht, § 1960 Abs. 1 BGB. Für diese Verfahren, zu denen auch die Nachlasspflegschaften gehören, entstehen Gebühren nach Nr. 12310 ff. KV. Für die Gebührenerhebung ist zu unterscheiden zwischen Nachlasspflegschaften und der Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung (Nr. 12311, 12312 KV) und den sonstigen Verfahren zur Nachlasssicherung (Nr. 12310 KV). Die Gebühren der Nr. 12311, 12312 KV erfassen die Nachlasspflegschaften, zu denen im Einzelnen gehören:
Rz. 150
Die Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung ist in Nr. 12311 KV geregelt. Für die Abwesenheitspflegschaften bezüglich eines abwesenden Beteiligten in Teilungssachen ist seit der Aufhebung von § 364 FamFG das Betreuungsgericht zuständig und es entstehen Gebühren nach Nr. 11104 und 11105 KV.
a) Dauernachlasspflegschaften
Rz. 151
Für Dauernachlasspflegschaften entsteht eine Gebühr nach Nr. 12311 KV. Es handelt sich um eine Jahresgebühr, die für jedes Kalenderjahr, in dem die angeordnete Dauernachlasspflegschaft besteht, zu erheben ist. Sie deckt sämtliche Handlungen ab, die sich aus der Führung der Pflegschaft ergeben. Hierzu gehören neben Anordnung, Auswahl, Bestellung und Aufhebung auch alle sonstigen Überwachungs- und Beratungspflichten des Gerichts sowie notwendig werdende gerichtliche Genehmigungen. Nicht durch die Jahresgebühren abgegolten werden Verfahren wegen der Verhängung von Zwangsmitteln, § 35 FamFG. Hier entstehen gesonderte Gebühren gem. Nr. 17006 KV.
b) Einzelnachlasspflegschaften
Rz. 152
Diese liegt vor, wenn Nachlasspflegschaft nur für eine einzelne Rechtshandlung angeordnet wird. Für die Abgrenzung zur Dauernachlasspflegschaft ist darauf abzustellen, ob bei der Bestellung des Nachlasspflegers dessen Aufgabenkreis im Einzelnen bestimmt ist (Einzelnachlasspflegschaft) oder ob durch das Gericht angeordnet ist, dass sich die Wahrnehmung auf einen bestimmten Kreis von Interessen und Aufgaben erstrecken soll (Dauernachlasspflegschaft). Einzelnachlasspflegschaft ist insbesondere die Klagpflegschaft nach § 1961 BGB. Es entsteht im erstinstanzlichen Verfahren eine allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 12312 KV. Sie deckt sämtliche gerichtliche Handlungen ab und wird für die gesamte Einzelnachlasspflegschaft nur einmal erhoben, § 55 Abs. 1 GNotKG, auch wenn diese mehrere Jahre angeordnet ist.
c) Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung
Rz. 153
Hierfür entstehen Jahresgebühren nach Nr. 12311 KV. Für die Kosten der Nachlassverwaltung haften nur die Erben, wenn es zur Anordnung der Nachlassverwaltung kommt, § 24 Nr. 5 GNotKG. Der Antragsteller haftet für die Kosten der Gesamtgutsverwaltung gem. § 22 Abs. 1 GNotKG.
3. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)
Rz. 154
Es entsteht eine Gebühr nach Nr. 12101 KV nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers, gem. § 348 FamFG. Verfügungen von Todes wegen sind alle Formen von Testamenten (§§ 1937, 2064 ff. BGB) sowie Erbverträge (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Gebührenpflichtig ist deshalb auch die Eröffnung eines Schriftstücks des Erblassers, das einen "Nachtrag" mit einem Änderungsvorbehalt zu einem Vor- und Nacherbfolge anordnenden Ehegattentestament enthält. Die Gebühr entsteht außerdem, wenn eine Verfügung von Todes wegen nach § 351 S. 2 FamFG e...