Dr. Lutz Förster, Dennis Ch. Fast
1. Einleitung
Rz. 44
Nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und sich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich absetzen, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Daneben darf sie nicht in der Vollmacht enthalten sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Schließlich muss sie einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, § 3a Abs. 1 S. 3 RVG. Neben und über den Wortlaut von § 3a RVG sollten daher insbesondere folgende Punkte für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung beachtet werden:
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Verbot der Gebührenunterschreitung im gerichtlichen Verfahren nach § 49b Abs. 1 BRAO, |
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Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren und quota-litis-Vereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO, |
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die Formvorschriften von § 3a RVG, |
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Einhaltung der Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherrecht, |
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die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und des gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB). |
2. Verbot der Gebührenunterschreitung
Rz. 45
Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist das Gebührenunterschreitungsverbot von § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zu beachten. Danach ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Durch das Gebot soll das RVG als staatliches Tarifgesetz geschützt und ein Preiswettbewerb um Mandate verhindert werden. Ein Verstoß führt nach § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung, wobei aber die Wirksamkeit des Mandatsvertrages hiervon unberührt bleibt. Neben den zivilrechtlichen Folgen muss der Rechtsanwalt mit wettbewerbsrechtlichen sowie berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Beispielsweise kommt bei einem wissentlichen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO eine Rüge nach § 74 Abs. 1 BRAO in Betracht.
Rz. 46
Das Verbot der Gebührenunterschreitung besteht nicht ausnahmslos. Es sind beispielweise folgende Durchbrechungen zu berücksichtigen:
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Das Unterschreitungsverbot gilt nur für gerichtliche Tätigkeiten, wodurch für außergerichtliche Tätigkeiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. |
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Eine Gebührenunterschreitung ist zulässig, sofern besondere Umstände – wie die Bedürftigkeit – in der Person des Auftraggebers vorliegen, vgl. § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. |
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Eine weitere Ausnahme enthält in gerichtlichen Angelegenheiten § 4a Abs. 1 S. 3 RVG für den Fall, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Einzelfall zulässig ist? |
3. Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
Rz. 47
Obwohl § 4a RVG“ mittlerweile durch die Legal-Tech-Reform aus dem Jahre 2021 zum Teil die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars vorsieht, bleibt es generell bei der Versagung einer solchen Vereinbarung, vgl. § 49b Abs. 2 BRAO (vgl. Rdn 80).
4. Formvorschriften
Rz. 48
Die Vereinbarung über die Vergütung unterliegt nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform. Formbedürftig ist nur die Vereinbarung, also der Text, in dem die Parteien ihre Vergütung vertraglich fixieren. Diese Vereinbarung muss von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet werden, es sei denn, dass mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, die die Abrede enthalten, dass die für die andere Partei bestimmte Urkunde übergeben wird, § 126 Abs. 2 BGB. Sofern die Vergütungsvereinbarung aus mehreren Seiten besteht, muss deren Verbindung für die Wahrung der Form erkennbar sein, es sei denn, dass die einzelnen Seiten jeweils einen in sich geschlossenen Erklärungsinhalt in Form einer Staffelhonorarvereinbarung betreffen.
Rz. 49
Unter den Begriff der Vergütung sind neben den Gebühren auch die Auslagen zu fassen. Die Auslagenvereinbarung unterliegt dem Formerfordernis, es sei denn, dass es um die Vereinbarungen über die Anzahl der zu fertigenden Kopien geht, hier genügt bereits die Anfertigung im bloßen Einverständnis mit dem Mandanten. In die Vereinbarung müssen die Fälligkeitsregelungen, etwaige Vorschussregelungen, Regelungen über die Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Mandates, die Vergütung von Vertretern und sonstigen Hilfspersonen sowie Vereinbarungen über den Gerichtsstand für die Vergütungsklage aufgenommen werden.
Rz. 50
Die in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgeschriebene Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung, wodurch die klassischen Formzwecke der Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion nicht erfüllt werden. Vielmehr wird durch die Textform gewährleistet, dass der Inhalt der...