Rz. 79

Als eine Möglichkeit der rechnerischen Umsetzung der Billigkeitsentscheidung wird für den Fall des Gleichrangs der Ehefrauen die Dreiteilung angesehen.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens lösen, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

 

BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13

2. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senat, BGHZ 192, 45 = NJW 2012, 384 = FamRZ 2012, 281). (amtlicher Leitsatz)

 

Rz. 80

Dies bedeute keine generelle Rückkehr zur Dreiteilungsmethode auf anderer Prüfungsstufe (Leistungsfähigkeit statt Bedarfsermittlung). Die Dreiteilung kommt vielmehr nur bei einem Gleichrang der Ehefrauen zur Anwendung.

Dies stehe nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Dreiteilung auf der Bedarfsebene und unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Ehen abgelehnt wurde (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1), nicht entgegen (vgl. Fall 35, siehe § 10 Rdn 1).

 

Rz. 81

Bei der Dreiteilung sei das gesamte Einkommen von M, F1 und F2 zu berücksichtigen (vgl. Fall 35, siehe § 10 Rdn 1).

Die Dreiteilung dürfe und müsse nicht starr angewendet werden.

Die Berechnung mittels Dreiteilung würde wie folgt lauten:

Einkommen des M: 2.500 EUR

Einkommen der F1: 500 EUR

Einkommen des F2: 900 EUR

Summe: 3.900 EUR

Dreiteilung: 3.900 EUR : 3 = 1.300 EUR

Unterhaltshöhe der F1: 800 EUR (1.300 – 500 EUR)

Unterhaltshöhe der F2: 400 EUR (1.300 – 900 EUR)

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