Rz. 82
Im Fallbeispiel hätte F1 1.400 EUR (900 EUR Unterhalt und 500 EUR Eigeneinkommen).
M hätte nur 1.285 EUR (2.500 – 900 – 315 EUR).
Rz. 83
Nachdem der Erwerbstätigenbonus bereits in den Ausgangsberechnungen berücksichtigt wurde, würde es sich anbieten, schlicht die beiden Beträge zum Ausgleich zu bringen.
F1: 1.400 EUR
M: 1.285 EUR
Summe: 2.685 EUR
½ von 2.685 EUR = 1.343 EUR
Damit M und F1 jeweils auf 1.343 EUR kommen, ist der Unterhaltsanspruch von F1 um 57 EUR zu kürzen.
Es ergibt sich somit ein Unterhaltsanspruch der F1 in Höhe von 843 EUR (900 – 57 EUR).
Rz. 84
Somit hat M 1.342 EUR (2.500 – 843 – 315 EUR), F1 hat 1.343 EUR (843 + 500 EUR) und F2 hat 1.215 EUR (900 + 315 EUR).
Es ergäben sich also Unterhaltsansprüche in Höhe von 843 EUR für F1 und 315 EUR für F2.
Rz. 85
Nach der Dreiteilung ergäben sich Unterhaltsansprüche in Höhe von 800 EUR für F1 und 400 EUR für F2.
Rz. 86
Eine (vollständige) Annäherung an das Ergebnis der Dreiteilung würde erreicht, wenn die durch die Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 gewonnenen zusätzlichen Mittel des M dann erneut in eine Berechnung des Unterhalts der F2 eingestellt würden. Dadurch erhöht sich der Unterhalt der F2 (wegen des nunmehr erhöhten Einkommens des M), was wieder eine Kürzung des Unterhalts der F1 erfordert, um zwischen ihr und M wieder ein Gleichgewicht (gleiche Teilhabe) herzustellen. Eine Fortsetzung dieser Berechnung führt letztlich rechnerisch zu einer Dreiteilung (vgl. Fall 35, siehe § 10 Rdn 1).
Rz. 87
Es stellt sich jedoch die Frage, ob nach einmaliger Kürzung des Unterhalts der F1 diese Rechenspirale überhaupt in Gang gesetzt werden muss bzw. darf.
Die Ausführungen des BGH hierzu sind nicht eindeutig.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Denn der endgültige Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten lässt sich erst im Zusammenspiel mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten bemessen. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ein höherer Betrag, wirkt sich dies zugleich auf den im Wege der Halbteilung zu ermittelnden Bedarf seines mit ihm zusammenlebenden neuen Ehegatten aus.
Rz. 88
Die dargestellte Berechnung, die zur rechnerischen Dreiteilung führt, wäre sicher gerechtfertigt, wenn man aus dem Gleichrang den Grundsatz der gleichen Teilhabe aller (M, F1 und F2) am Gesamteinkommen ableitete. Dies wäre jedoch – für die Fälle des Gleichrangs – im Ergebnis die Wiedereinführung der Bedarfsermittlung nach der Dreiteilungsmethode auf der Ebene der Prüfung der Leistungsfähigkeit und stünde im Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG.
Rz. 89
Der BGH hat die Heranziehung der Dreiteilungsmethode im Rahmen des § 1581 BGB nicht ausdrücklich gebilligt, sondern dies lediglich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet.
M.E. sollte es bei einer Auflösung der Konkurrenz im Verhältnis M und F1 verbleiben. Wenn dies dazu führt, dass danach M im Verhältnis zu F2 etwas mehr an finanziellen Mitteln zur Verfügung hat, ist dies hinzunehmen (vgl. hierzu Fall 35, siehe § 10 Rdn 1).