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§ 10 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau und gesch ... / 4. Leistungsfähigkeit

Dr. Norbert Sitzmann
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Rz. 50

Bei Zahlung von 900 EUR Ehegattenunterhalt verbleiben M 1.600 EUR (2.500 – 900 EUR).

a) Ehegattenmindestselbstbehalt

 

Rz. 51

Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hierzu auch Fall 18, siehe § 3 Rdn 85).

b) Eheangemessener Selbstbehalt

 

Rz. 52

Zu berücksichtigen ist jedoch auch eine etwaige Unterhaltspflicht gegenüber F2. Bei F2 kommt im Fallbeispiel ein Trennungsunterhaltsanspruch in Betracht.

 

Rz. 53

Eine solche Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M ­haben.

 

§ 1581 Leistungsfähigkeit

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die Leistungsfähigkeit gegenüber einzelnen Unterhaltsberechtigten hängt mithin grundsätzlich auch von weiteren Unterhaltsverpflichtungen als sonstigen Verpflichtungen im Sinne des § 1581 Satz 1 BGB ab.

 

Rz. 54

Eine weitere Unterhaltspflicht kann also eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

Eine sonstige Verpflichtung in diesem Sinne ist auch eine weitere Unterhaltspflicht. Z...

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