Rz. 62

Hier stößt man auf das Problem, dass es grundsätzlich im Belieben von M und F2 steht bzw. während intakter Ehe stand, ob F2 arbeitet oder nicht, dass aber ihr Unterhaltsanspruch, dessen Höhe von den (fiktiven oder tatsächlichen) Einkünften abhängt, Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1 haben kann.

aa) Bestimmung ohne fiktives Einkommen der F2

 

Rz. 63

F2 hat kein Einkommen. Gegenüber M trifft sie im ersten Trennungsjahr grds. keine Erwerbsobliegenheit.

Danach wäre das Einkommen mit 0 EUR anzusetzen.

Gesamtbedarf von M und F2: 1.440 + 0 EUR = 1.440 EUR

Bedarf von F2: ½ von 1.440 EUR = 720 EUR

Der Mindestbedarf beträgt 960 EUR.

Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe)

Bedarf abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürztes) Eigeneinkommen: 960 – 0 EUR = 960 EUR

 

Rz. 64

Aber der Unterhaltsanspruch der F2 hat hier gemäß § 1581 Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1.

Deshalb ist zu unterscheiden, was F2 tatsächlich gegenüber M geltend machen könnte (Einkommen 0 EUR) und in welchem Umfang M einen Unterhaltsanspruch der F2 seiner ersten Ehefrau F1 entgegenhalten kann.

bb) Bestimmung mit fiktivem Einkommen der F2

 

Rz. 65

Für F2 ist deshalb ein (fiktives) Einkommen anzusetzen, da für sie sogar ohne Trennung, also bei intakter Ehe, ein fiktives Einkommen anzusetzen wäre und diese "Last" dann auch in der Trennungszeit fortwirkt.[11]

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Weil sein Unterhaltsanspruch im Rahmen der Unterhaltskonkurrenz mit dem geschiedenen Ehegatten nach den §§ 1581, 1609 Nr. 2 BGB als hypothetischer nachehelicher Unterhalt zu bemessen ist, ist dann ein von ihm erzielbares Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn 46 ff.).

(Erzielbares/fiktives) Einkommen der F2: 900 EUR

Erwerbstätigenbonus: 900 EUR × 10 % = 90 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 900 – 90 EUR = 810 EUR

Gesamtbedarf von M und F2: 1.440 + 810 EUR = 2.250 EUR

[11] Vgl. zur Problematik der Erwerbsobliegenheit in solchen Fällen Maurer, FamRZ 2011, 849, 853 f.

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