Rz. 100

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 ebenfalls nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

 

Rz. 101

Für die Bestimmung des Bedarfs von F1 ist also das volle Einkommen heranzuziehen. Lediglich der Erwerbstätigenbonus ist abzuziehen.

Erwerbstätigenbonus M: 1.700 EUR × 10 % = 170 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.700 – 170 EUR = 1.530 EUR

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