Rz. 115

Die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 beläuft sich auf 41 EUR.

 

Hinweis

Eine Aufteilung der Verteilungsmasse auf F1 und F2 wäre nicht möglich, wenn man aus dem Gleichrang ableitet, dass F1 und F2 finanziell gleichgestellt werden müssen (vgl. hierzu aber die Gegenargumente Fall 35, siehe § 10 Rdn 1). Wobei sich die Frage anschließen würde, was finanzielle Gleichstellung bedeutet. Würde dies im Fallbeispiel dazu führen, dass die Verteilungsmasse (133,50 EUR) F1 und F2 jeweils zur Hälfte zukäme, oder würde Gleichstellung bedeuten, dass F2 die gesamten 133,50 EUR erhält, zumal F1 bereits deutlich mehr, nämlich 500 EUR Eigeneinkommen hat?

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