Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Überblick
Rz. 128
Darüber hinaus kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) verdienen. Die Höhe der Einigungsgebühr hängt davon ab, ob die Einigung über anhängige Gegenstände (1,0 nach Nr. 1003 VV) oder über nicht anhängige Gegenstände (1,5 nach Nr. 1000 VV) getroffen wird. Gegebenenfalls ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.
Rz. 129
Zu den Voraussetzungen der Einigungsgebühr wird auf die Darstellung der isolierten Verfahren Bezug genommen.
Rz. 130
Aus der Ehesache selbst kann die Einigungsgebühr allerdings nicht entstehen (Anm. Abs. 5 S. 1 zu Nr. 1000 VV). Soweit also eine Einigung über Folgesachen geschlossen wird, bleibt der Wert der Ehesache außer Ansatz (Anm. Abs. 5 S. 2 zu Nr. 1000 VV). In der Ehesache kommt stattdessen eine Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV in Betracht (siehe § 9 Rdn 18, 33 und 33 ff.).
b) Einigung über Folgesache
Rz. 131
Wird eine Einigung über eine (anhängige) Folgesache geschlossen, dann entsteht aus dem Wert der anhängigen Folgesache die 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV:
Beispiel 58: Einigung über Folgesache
Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR; Unterhalt 12.000,00 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Folgesache Unterhalt.
Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr entstehen aus dem Gesamtwert.
Die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0 aus dem Wert der Folgesache Unterhalt.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.024,40 EUR |
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(Wert: 22.800,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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945,60 EUR |
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(Wert: 22.800,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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604,00 EUR |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.594,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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492,86 EUR |
Gesamt |
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3.086,86 EUR |
Rz. 132
Möglich ist auch, dass eine schriftliche Einigung getroffen wird. In diesem Fall ist ebenso abzurechnen. Die Terminsgebühr entsteht dann nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Ein solcher Fall kommt insbesondere bei einem Vergleich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO in Betracht.
Beispiel 59: Schriftliche Einigung über Folgesache (I)
Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR; Unterhalt 12.000,00 EUR) einigen sich die Beteiligten vorab über die Folgesache Unterhalt und lassen den Vergleich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich feststellen.
Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr entstehen aus dem Gesamtwert, wobei die Terminsgebühr aus dem Wert der Folgesache Unterhalt nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht.
Die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0 aus dem Wert der Folgesache Unterhalt.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 58.
Rz. 133
Ein gerichtlicher Vergleich ist nicht erforderlich. Auch ein sonstiger schriftlicher Vergleich über eine Folgesache reicht aus. Zu beachten ist allerdings, dass die Formvorschriften gewahrt werden.
Beispiel 60: Schriftliche Einigung über Folgesache (II)
Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR; Zugewinn 100.000,00 EUR) einigen sich die Beteiligten unter Mitwirkung ihrer Anwälte durch notarielle Vereinbarung über den Zugewinn und erklären im Hinblick darauf die Folgesache Zugewinn in der Hauptsache für erledigt.
Die Verfahrensgebühr entsteht aus dem Gesamtwert.
Ebenso entsteht die Terminsgebühr aus Gesamtwert. Aus Ehesache und Versorgungsausgleich entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV und aus dem Zugewinn nach Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, da ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist.
Die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0 aus dem Wert der Folgesache Zugewinn.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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2.064,40 EUR |
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(Wert: 110.800,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.905,60 EUR |
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(Wert: 110.800,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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1.503,00 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
5.493,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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1.043,67 EUR |
Gesamt |
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6.536,67 EUR |
c) Einigung über nicht anhängige Gegenstände
Rz. 134
Wird eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände unter Mitwirkung des Anwalts geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (Nr. 1000 VV). Daneben entsteht aus diesem Mehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Die Terminsgebühr entsteht dagegen aus dem Gesamtwert.
Beispiel 61: Einigung über nicht anhängigen Gegenstand