Norbert Schneider, Lotte Thiel
aa) Überblick
Rz. 107
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf 0,8 bei
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vorzeitiger Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (Nr. 3101 Nr. 1 VV), |
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Verhandeln bzw. Erörtern nicht anhängiger Gegenstände (Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV), |
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Protokollierung einer Einigung der Beteiligten (Nr. 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV). |
Rz. 108
Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist im Verbundverfahren nicht möglich (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV).
Rz. 109
Möglich ist, dass sich die gesamte Verfahrensgebühr ermäßigt. Dieser Fall dürfte allerdings nur in der Variante der Nr. 3101 Nr. 1 VV vorkommen.
Rz. 110
Im Übrigen ist es auch möglich, dass aus der Ehesache und gegebenenfalls einem Teil der Folgesachen die volle Verfahrensgebühr entsteht, während aus anderen Folgesachen oder weiteren Gegenständen die ermäßigte Verfahrensgebühr anfällt.
bb) Nur ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV
Rz. 111
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8 bei vorzeitiger Erledigung oder Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (Nr. 3101 Nr. 1 VV).
Beispiel 44: Verbundverfahren, vorzeitige Erledigung Antragsteller
Der Anwalt hat vom Ehemann den Auftrag erhalten, die Scheidung einzureichen (Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR). Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da der Ehemann von seiner Scheidungsabsicht wieder Abstand nimmt.
Der Anwalt erhält jetzt nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 7.200,00 EUR.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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364,80 EUR |
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(Wert: 7.200,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
384,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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73,11 EUR |
Gesamt |
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457,91 EUR |
Beispiel 45: Verbundverfahren, vorzeitige Erledigung Antragsgegner
Der Ehemann hatte die Scheidung eingereicht. Der Anwalt der Ehefrau bestellt sich zunächst für diese, ohne weitere Erklärungen abzugeben. Hiernach wird der Scheidungsantrag zurückgenommen. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 7.200,00 EUR fest (Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR).
Rz. 112
Der Anwalt der Ehefrau erhält jetzt nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 7.200,00 EUR, da er keinen Antrag gestellt und weder eine Erklärung zur Ehesache noch zum Versorgungsausgleich abgegeben hat.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 44.
cc) Volle Verfahrensgebühr und ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV
Rz. 113
Möglich ist, dass die Verfahrensgebühr zum Teil in voller Höhe und zum Teil nur in ermäßigter Höhe nach Nr. 3101 Nr. 1 VV entsteht.
Rz. 114
Ein solcher Fall ist zum einen dann gegeben, wenn hinsichtlich einzelner Folgesachen eine vorzeitige Erledigung eingetreten ist. Dann entsteht aus dem Wert der Ehesache und gegebenenfalls auch einzelner Folgesachen die volle 1,3-Verfahrensgebühr, während aus dem Wert anderer Folgesachen nur die ermäßigte Verfahrensgebühr anfällt. Zu beachten ist dann § 15 Abs. 3 RVG. Insgesamt darf der Anwalt nicht mehr abrechnen als eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert.
Beispiel 46: Verbundverfahren, teilweise vorzeitige Erledigung Antragsteller
Der Anwalt hat für den Ehemann die Scheidung beantragt und die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingereicht. Später erhält er den Auftrag, Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR als Folgesache anhängig zu machen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da der Scheidungsantrag insgesamt zurückgenommen wird. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 7.200,00 EUR fest (Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR).
Der Anwalt erhält jetzt die volle 1,3-Verfahrensgebühr aus 7.200,00 EUR und die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 20.000,00 EUR, jedoch nicht mehr als 1,3 aus 27.200,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
592,80 EUR |
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(Wert: 7.200,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV |
593,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 27.200,00 EUR |
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1.121,90 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.141,90 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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216,96 EUR |
Gesamt |
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1.358,86 EUR |
Beispiel 47: Verbundverfahren, teilweise vorzeitige Erledigung Antragsgegner
Der Ehemann hatte die Scheidung beantragt. Der Anwalt der Ehefrau hat in deren Namen der Scheidung zugestimmt und die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingereicht. Später reicht der Ehemann die Folgesache Güterrecht ein und beantragt, die Ehefrau zu verpflichten, Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen. Der Anwalt der Ehefrau bestellt sich, ohne bereits einen Antrag zu stellen. Zur Antragstellung kommt es nicht mehr, da der Ehemann den Scheidungsantrag insgesamt wieder zurücknimmt. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 27.200,00 EUR fest (Ehesache 6.000,00 EUR; Ver...