Rz. 23
Strittig ist ferner, ob von dem Nettoeinkommen Kinderfreibeträge abzuziehen sind. Nach zutreffender Ansicht ist ein Abzug nicht vorzunehmen.[37]
Rz. 24
Soweit ein Abzug für Kinder befürwortet wird, werden folgende Abzüge vorgenommen:
OLG | Abzug je Kind |
---|---|
OLG Dresden[38] | 250,00 EUR |
OLG Düsseldorf[39] | 250,00 EUR |
OLG Bamberg[40] | 250,00 EUR |
OLG München[41] | 250,00 EUR |
OLG Hamm[42] | 300,00 EUR |
OLG Hamm[43] | Unterhaltsbetrag nach Düsseldorfer Tabelle |
KG[44] | 300,00 EUR |
KG[45] | 200,00 EUR |
OLG Köln[46] | 250,00 EUR |
OLG Zweibrücken[47] | 300,00 EUR |
OLG Frankfurt[48] | 300,00 EUR |
OLG Koblenz[49] | 300,00 EUR |
OLG Brandenburg[50] | 300,00 EUR |
Beispiel 5: Ehesache unter Abzug von Kinderfreibeträgen
Die Ehefrau reicht im OLG-Bezirk München die Scheidung ein. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes zum Zeitpunkt der Einreichung beträgt 2.500,00 EUR, das der Ehefrau 1.500,00 EUR. Vermögen ist nicht vorhanden. Die Ehegatten haben drei gemeinsame Kinder.
Das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf (2.500,00 EUR + 1.500,00 EUR =) 4.000,00 EUR. Hiervon wären jetzt drei Kinderfreibeträge abzuziehen (3 x 250,00 EUR =) 750,00 EUR, so dass noch ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.250,00 EUR verbliebe. Der Verfahrenswert der Ehesache beträgt danach (3 x 3.250,00 EUR =) 9.750,00 EUR.
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