Rz. 76

Gemäß § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB muss die Stiftungssatzung Regelungen "über den Zweck" der Stiftung enthalten. Hier reicht es nicht aus, lediglich den Stiftungszweck (z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung) zu benennen. Erforderlich ist vielmehr auch Angaben dazu zu machen, wie der Stiftungszweck konkret verwirklicht werden soll (z.B. "durch die Errichtung und den Betrieb von Forschungszentren").[153] Die Erforderlichkeit, Angaben zur Zweckverwirklichung zu machen, wird u.a. damit begründet, dass es erst die Konkretisierung ermögliche, die Lebensfähigkeit der Stiftung zu überprüfen, da anhand der Angaben zur Zweckverwirklichung überprüft werden könne, ob die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dafür ausreichen.[154] Angaben zur Zweckverwirklichung werden zudem aus steuerlicher Sicht verlangt, da § 60 Abs. 1 S. 2 AO besagt, dass die Satzung die in Anlage 1 zu § 60 AO enthaltenen Festlegungen enthalten muss. Die in Anlage zu § 60 AO enthaltene Mustersatzung sieht wiederum explizit Angaben zur Zweckverwirklichung voraus. Jedenfalls dann, wenn die Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden soll, werden Angaben zur Zweckverwirklichung somit unumgänglich.

 

Rz. 77

Muster 10.1: Stiftungszweck einer privatnützigen Familienstiftung

 

Muster 10.1: Stiftungszweck einer privatnützigen Familienstiftung

§ _____ – Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, Angehörige der Familie _________________________ in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zahlung von Unterhaltsleistungen und die Übernahme von Ausbildungskosten, durch die Übernahme von Grabpflegekosten und die Organisation und Durchführung von jährlichen Familientreffen.

(3) Als Angehörige im Sinne der Satzung gelten: _________________________ (Definition).

[153] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, § 81 Rn 45 ff.
[154] Staudinger/Hüttemann/Rawert, § 81 Rn 45.

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