Rz. 60
Stiftungen können für den Zweck des Vermögenserhalts vor allem dann interessant sein, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auf die das Vermögen übertragen werden könnte oder wenn eine bestimmte Vermögensnachfolge nicht gewünscht wird. Weiterhin kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte aus einer potentiellen Erbmasse herauszunehmen, um sicherzustellen, dass diese Vermögenswerte nicht durch spätere Erbauseinandersetzungen in Mitleidenschaft gezogen werden. In diesen Fällen kann versucht werden, mit einer Stiftung den dauerhaften Erhalt von Vermögen oder auch von einzelnen Vermögensgegenständen (z.B. Kunstsammlungen) sicherzustellen. Darüber hinaus kann eine Stiftung auch dazu genutzt werden, Vermögen auszugliedern, um es so vor einem etwaigen Gläubigerzugriff zu schützen ("asset protection").
Rz. 61
Soll mit der Stiftungserrichtung (auch) der Vermögenserhalt abgesichert werden, wird man in der Regel auf eine rechtsfähige Stiftung zurückgreifen. Nur die rechtsfähige Stiftung ermöglicht es, als "mitgliederlose verselbstständigte Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit" Vermögen einerseits endgültig auszugliedern, ohne dass es der eigenen Vermögenssphäre noch zurechenbar ist, andererseits aber den unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen durch entsprechende organisatorische Ausgestaltung zu erhalten.
Rz. 62
Da eine Stiftung grundsätzlich darauf ausgelegt ist, einen bestimmten Zweck dauerhaft zu verfolgen, sollte man bei der Satzungsgestaltung die Stifterinteressen sehr sorgfältig herausarbeiten, da Änderungen nach der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig häufig nur sehr schwer umzusetzen sind. Im Rahmen der Gründungsberatung sollten insbesondere die nachfolgenden Fragen abgeklärt werden:
Rz. 63
Checkliste Stiftungserrichtung
1. |
Was will der Stifter erreichen? |
2. |
Welchen Zweck soll die Stiftung verfolgen? |
3. |
Welches Vermögen soll die Stiftung erhalten? |
4. |
Ermöglicht das Stiftungsvermögen eine dauerhafte Zweckverfolgung? |
5. |
Wer soll durch die Stiftung begünstigt werden (Destinatäre)? |
6. |
Welche Stiftungsorgane soll es geben? |
7. |
Ist eine kontinuierliche Besetzung der Stiftungsorgane sichergestellt? |
8. |
Soll die Stiftung lebzeitig oder von Todes wegen errichtet werden? |
9. |
Wie wirkt sich die Vermögensübertragung auf die Stiftung steuerrechtlich, erbrechtlich und stiftungsrechtlich aus? |
I. Stiftungserrichtung und Vermögenszusammensetzung
Rz. 64
Soll eine Stiftung als Instrument zum Erhalt von Familienvermögen eingesetzt werden, sollte vorab geprüft werden, wie sich das zu erhaltene Vermögen überhaupt zusammensetzt. Die Stiftung muss mit dem übertragenen Vermögen ausreichend Ertrag erwirtschaften können, um den jeweiligen Stiftungszweck überhaupt verfolgen zu können. Dass das Stiftungsvermögen nach Art und Höhe so beschaffen sein sollte, dass mit ihm die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint, ist dabei nicht nur eine Zweckmäßigkeitsüberlegung, sondern gem. § 80 Abs. 2 BGB auch als Voraussetzung für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung normiert. Darüber hinaus ist bei der Vermögensausstattung zu beachten, dass die Stiftung nach ihrer Anerkennung auch wieder aufgehoben werden kann, wenn die Zweckverfolgung mangels ausreichender Erträge unmöglich geworden ist, § 87 Abs. 1 BGB.
Rz. 65
Da die Aufhebung der Stiftung dazu führt, dass das Stiftungsvermögen dem in der Satzung benannten Anfallberechtigten zu übertragen ist und dies dem Ziel des dauerhaften Erhalts des Familienvermögens im Zweifel zuwider laufen wird, ist es ratsam, vor der Stiftungsgründung eine Ertragskalkulation vorzunehmen, um die Lebensfähigkeit der Stiftung sicherzustellen. Dabei ist auf erster Stufe das "ob" der Ertragsfähigkeit und auf zweiter Stufe die voraussichtliche Höhe der Erträge zu prüfen. Schaut man sich zunächst die abstrakte Ertragsfähigkeit von Stiftungsvermögen an, kann man in der Praxis regelmäßig folgende "Stiftungstypen" ausmachen:
1. Kapitalstiftungen
Rz. 66
Kapitalstiftungen sind Stiftungen, die mit einem bestimmten Geldbetrag ausgestattet werden. Soll die Stiftung als reine Kapitalstiftung errichtet werden, wird die o.g. Ertragskalkulation recht einfach durchzuführen sein, da man anhand der jeweiligen Markt- und Zinsgegebenheiten relativ schnell abschätzen können wird, welche durchschnittliche Rendite sich mit dem jeweiligen Kapitalstock erwirtschaften lässt. Zudem haben Stiftungen hier die Möglichkeit, professionelle Vermögensverwalter mit der Anlage des Stiftungskapitals zu beauftragen. Allerdings sollte das Stiftungskapital dann so groß sein, dass die Kosten der Vermögensverwaltung problemlos aus den Zinserträgen gedeckt werden können, ohne im Übrigen die nachhaltige Zweckverfolgung zu gefährden.
2. Immobilien-Stiftungen
Rz. 67
Stiftungen...