a) Allgemeines
Rz. 50
Das Ergebnis der Pflichtprüfung (§§ 316 ff. HGB) einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) oder eines Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) ist vom Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder einer Gesellschaft dieser Berufskreise als Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB) i.R.d. "Prüfungsauftrags" (vgl. § 318 Abs. 1, 6 HGB) in einem "Bestätigungsvermerk" (§ 322 HGB) zusammenzufassen; ein solches "Testat" kann uneingeschränkt sein oder wegen Einwendungen des Prüfers eingeschränkt oder versagt werden (§ 322 Abs. 2 bis 5 HGB). Auch bei freiwilligen, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Prüfungen, die bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) auch durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vorgenommen werden dürfen, sind "Abschluss-/Prüfungsvermerke" oder "Bescheinigungen" üblich. Ein Prüfvertrag eines Rechtsberaters kann sich auch auf Angaben eines Kapitalanlageprospekts erstrecken (vgl. Rdn 54).
Der geprüften Gesellschaft haftet der Abschlussprüfer gem. § 323 HGB.
b) Werkvertrag und Schutzwirkung für Dritte
Rz. 51
Ein Vertrag über die Erstellung und/oder Prüfung eines Jahresabschlusses ist regelmäßig ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB). Ob dies auch dann gilt, wenn es sich beim zu erstellenden Jahresabschluss nur um eine Einzelleistung im Rahmen eines Dauermandats handelt, hat der BGH offengelassen. Um eine gekünstelte Aufspaltung einer einheitlichen Geschäftsbesorgung zu vermeiden, ist in diesem Fall von einem Dauervertragsverhältnis mit Dienstvertragscharakter auszugehen.
Rz. 52
Ob ein solcher Prüfvertrag Schutzwirkung für Dritte hat, richtet sich nach denselben Voraussetzungen wie die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Gutachtenvertrages (vgl. Rdn 36 ff.).
Rz. 53
Einschlägige gerichtliche Entscheidungen betreffen fehlerhafte, von Rechtsberatern erstellte Testate, die ggü. Kreditgebern, Käufern oder Kapitalanlegern verwendet wurden, nämlich
▪ |
eine unrichtige Vermögensaufstellung mit "Bemerkung", erstellt durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft i.V.m. "vorläufigen Jahresabschlüssen"; |
▪ |
einen falschen Zwischenabschluss eines Steuerberaters mit "Schlussbemerkung"; |
▪ |
einen vom Auftraggeber verfälschten Jahresabschluss eines Steuerberaters mit "Vermerk"; |
▪ |
eine fehlerhafte Unternehmensbilanz eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters; |
▪ |
einen Jahresabschluss eines Steuerberaters mit unrichtigem "Bescheinigungsvermerk" bzgl. der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Buchführung; |
▪ |
die Ankündigung eines falschen Testats durch Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Pflichtprüfung (vgl. Rdn 32); |
▪ |
Prüfberichte eines Wirtschaftsprüfers mit unrichtigem "Bestätigungsvermerk" bzgl. Prospektangaben über Mittelzufluss und -verwendung im Rahmen eines Kapitalanlagemodells (vgl. § 14 Rdn 1 ff.); |
▪ |
Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers über Gewinnprognosen nach § 7 WertpapierprospektG; |
▪ |
einen Jahresabschluss mit falschem uneingeschränktem "Bestätigungsvermerk" eines Wirtschaftsprüfers; |
▪ |
einen Jahresabschluss mit eingeschränktem "Bestätigungsvermerk" eines Steuerberaters; |
▪ |
einen auf falschen Angaben des Auftraggebers beruhenden Jahresabschluss eines Steuerberaters; |
▪ |
einen Jahresabschluss eines Steuerberaters mit eingeschränktem Abschlussvermerk. |
Rz. 54
Der X. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Vertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung eines Anlageprospekts Schutzwirkung zugunsten der Kapitalanleger haben kann; daran ändert eine mögliche Prospekthaftung (vgl. Rdn 13) nichts.
Der III. Zivilsenat des BGH, der seit 2003 – anstelle des X. Zivilsenats des BGH – für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Gutachten zuständig ist, hat diese Rechtsprechung fortgeführt. In drei Urteilen vom 14.6.2007 hat er in gleich gelagerten Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag einer von der Fondsgesellschaft eingeschalte...