Rz. 50
Das Ergebnis der Pflichtprüfung (§§ 316 ff. HGB) einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) oder eines Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) ist vom Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder einer Gesellschaft dieser Berufskreise als Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB) i.R.d. "Prüfungsauftrags" (vgl. § 318 Abs. 1, 6 HGB) in einem "Bestätigungsvermerk" (§ 322 HGB) zusammenzufassen;[189] ein solches "Testat" kann uneingeschränkt sein oder wegen Einwendungen des Prüfers eingeschränkt oder versagt werden (§ 322 Abs. 2 bis 5 HGB). Auch bei freiwilligen, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Prüfungen, die bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) auch durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vorgenommen werden dürfen, sind "Abschluss-/Prüfungsvermerke" oder "Bescheinigungen" üblich.[190] Ein Prüfvertrag eines Rechtsberaters kann sich auch auf Angaben eines Kapitalanlageprospekts erstrecken (vgl. Rdn 54).[191]
Der geprüften Gesellschaft haftet der Abschlussprüfer gem. § 323 HGB.[192]
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