Rz. 16
Bieten die Vertragserklärungen und das Verhalten der Vertragspartner keine Anhaltspunkte für einen Drittschutz, so kann sich eine Schutzwirkung des Vertrages zugunsten Dritter im Wege einer – notfalls ergänzenden – Vertragsauslegung gem. § 157 BGB nur dann ergeben, wenn die gebotene Abwägung der sich aus dem Vertragszweck ergebenden Interessen der Vertragspartner und des dadurch betroffenen Dritten dies mit Rücksicht auf Treu und Glauben nahe legt.[57] An die Feststellung einer vertraglichen Schutzwirkung für Dritte sollten strenge Anforderungen gestellt werden.[58] Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darf nur in Ausnahmefällen dazu dienen, Unzulänglichkeiten des deliktischen Vermögensschutzes zu beheben (vgl. Rdn 3).
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