Rz. 7
Zum Thema
Schmalzl "Die häusliche Verpflegungsersparnis während des Krankenhausaufenthaltes des Unfallgeschädigten und ihr Einfluss auf seinen Schadensersatzanspruch" VersR 1995, 516.
Rz. 8
Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit erspart der Verletzte berufliche Aufwendungen, während der Zeit der stationären Behandlung darüber hinaus Aufwendungen insbesondere für Verpflegung. Diese Ersparnisse hat der Verletzte sich im Wege des Vorteilsausgleiches auf seinen Verdienstausfallschaden anrechnen zu lassen.[10]
I. Kürzung beim Arbeitgeber
Rz. 9
Solange ein abhängig Beschäftigter gesetzlich und/oder vertraglich Entgeltfortzahlung oder Beamtenbezüge erhält, wird regelmäßig der Vorteilsausgleich (für Ersparnisse während der stationären Behandlung sowie der Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit) beim Rechtsnachfolger, insbesondere dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, und nicht beim Verletzten selbst vorgenommen.
Rz. 10
Wegen der Ersparnisse des Verletzten während der Zeit der stationären Behandlung, aber auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, geht letztlich der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nur um diesen Vorteilsausgleich gekürzt auf den Arbeitgeber über. Die Eigenersparnis ist also, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung[11] leistet, letztlich beim Arbeitgeber (und nicht bei den Leistungen der Sozialversicherung wie der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft[12]) abzusetzen (Beispiel 10.1, siehe Rn 16).[13] Dieses ist in der Praxis häufig dem Arbeitgeber (und auch den von ihm manchmal eingeschalteten Vertretern – Anwalt oder Arbeitgeberverband) nicht zuletzt wegen der leicht misszuverstehenden Entscheidung des BGH v. 3.4.1984[14] nur schwer verständlich zu machen.[15]
Rz. 11
Hinweis
Vgl. ergänzend die Ausführungen in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 319) sowie Beispiel 2.12 (siehe § 2 Rn 261) und Beispiel 2.13 (siehe § 2 Rn 271).
II. Rückgriff des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer
Rz. 12
Der Arbeitgeber seinerseits darf weder seinem Arbeitnehmer die Ersparnis von der Lohnfortzahlung abziehen noch hat er ein Rückforderungsrecht gegenüber seinem Arbeitnehmer; er ist vielmehr nach § 4 EFZG zur ungekürzten Lohnfortzahlung verpflichtet. Hier fallen arbeitsrechtlicher Leistungsanspruch und Schadenersatzanspruch auseinander. Ferner ist auch das Quotenvorrecht von Arbeitnehmern und Beamten zu beachten.
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