Rz. 13
Der Anspruch auf stationäre Behandlung (und damit verbunden auch die Kosten der Pflege im Krankenhaus) ist kongruent mit den Heilbehandlungskosten: Der Anspruch geht damit nur gekürzt um den Vorteilsausgleich auf den Heilkostenträger über.
Rz. 14
Während bei Nichterwerbstätigen daher der Vorteilsausgleich letztlich beim Träger der Heilbehandlungskosten (Krankenkasse bzw. Beihilfeträger) vorzunehmen ist, greift bei einem Erwerbstätigen dieser Träger der Heilbehandlungskosten zeitgleich auch auf den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Erwerbsschaden nach § 116 SGB X zeitlich vor dem Arbeitgeber zu. Da der erwerbstätige Verletzte eigene Aufwendungen u.a. für Verpflegung während der Zeit der stationären Behandlung aus seinem Verdienst finanzieren müsste, besteht bei stationärer Behandlung auch Kongruenz zum Erwerbsschaden. Der Vorteilsausgleich erfolgt damit bei abhängig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, aber auch Beamte) letztlich beim Arbeitgeber bzw. Dienstherrn (siehe Rn 10).
Rz. 15
Übersicht 10.1: Kongruenz bei stationärer Unterbringung
Heilbehandlung | Verdienstausfall | |||
Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen | . | Kongruenz zur stationären Unterbringung |
Rz. 16
Beispiel 10.1
Die unfallkausale stationäre Unterbringung des A kostet den Kostenträger (SVT) 100 EUR. Die Eigenersparnis des A ist mit 20 EUR zu bewerten.
Der Verdienstausfallschaden des AS beträgt 500 EUR. A erspart Fahrtaufwendungen i.H.v. 100 EUR.
Ergebnis:
1. | Die Kongruenz mit den Heilbehandlungskosten beträgt 100 EUR. Dieser Bereich ist zu kürzen um die ersparten Aufwendungen (Vorteilsausgleich), konkret 20 EUR. Auf den Kostenträger gehen damit (100 EUR – 20 EUR =) 80 EUR gemäß § 116 SGB X im Unfallzeitpunkt über. Da der kongruente Anspruch des A auf Heilbehandlung nur i.H.v. 80 EUR besteht, kann der Kostenträger auch nicht mehr als diese 80 EUR vom Geschädigten erwerben. |
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2. | Es besteht zusätzlich Kongruenz zum Verdienstausfallschaden.
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Ergänzung:
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Rz. 17
Während der den Arbeitgeber treffende Zeitraum bei Arbeitnehmern auf die Zeit der Gehaltsfortzahlung (6 Wochen nach EFZG, u.U. darüber hinaus, wenn Krankengeld o.Ä., aufgestockt wird) beschränkt ist (anschließend ist die Übergangsfähigkeit insbesondere von Sozialleistungen beeinträchtigt), gilt die Berücksichtigung zulasten des beamtenrechtlichen Dienstherrn während der gesamten Zeit der Gehalts- und Pensionszahlung (auch nach Zurruhesetzung) bis zur fiktiven unfallfremden Pensionierung.
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