Rz. 13

Der Anspruch auf stationäre Behandlung (und damit verbunden auch die Kosten der Pflege im Krankenhaus) ist kongruent mit den Heilbehandlungskosten: Der Anspruch geht damit nur gekürzt um den Vorteilsausgleich auf den Heilkostenträger über.

 

Rz. 14

Während bei Nichterwerbstätigen daher der Vorteilsausgleich letztlich beim Träger der Heilbehandlungskosten (Krankenkasse bzw. Beihilfeträger) vorzunehmen ist, greift bei einem Erwerbstätigen dieser Träger der Heilbehandlungskosten zeitgleich auch auf den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Erwerbsschaden nach § 116 SGB X zeitlich vor dem Arbeitgeber zu. Da der erwerbstätige Verletzte eigene Aufwendungen u.a. für Verpflegung während der Zeit der stationären Behandlung aus seinem Verdienst finanzieren müsste, besteht bei stationärer Behandlung auch Kongruenz zum Erwerbsschaden. Der Vorteilsausgleich erfolgt damit bei abhängig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, aber auch Beamte) letztlich beim Arbeitgeber bzw. Dienstherrn (siehe Rn 10).

 

Rz. 15

 

Übersicht 10.1: Kongruenz bei stationärer Unterbringung

Heilbehandlung Verdienstausfall
     
Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen . Kongruenz zur ­stationären Unterbringung
 

Rz. 16

 

Beispiel 10.1

Die unfallkausale stationäre Unterbringung des A kostet den Kostenträger (SVT) 100 EUR. Die Eigenersparnis des A ist mit 20 EUR zu bewerten.

Der Verdienstausfallschaden des AS beträgt 500 EUR. A erspart Fahrtaufwendungen i.H.v. 100 EUR.

Ergebnis:

1.

Die Kongruenz mit den Heilbehandlungskosten beträgt 100 EUR. Dieser Bereich ist zu kürzen um die ersparten Aufwendungen (Vorteilsausgleich), konkret 20 EUR.

Auf den Kostenträger gehen damit (100 EUR – 20 EUR =) 80 EUR gemäß § 116 SGB X im Unfallzeitpunkt über. Da der kongruente Anspruch des A auf Heilbehandlung nur i.H.v. 80 EUR besteht, kann der Kostenträger auch nicht mehr als diese 80 EUR vom Geschädigten erwerben.

2.

Es besteht zusätzlich Kongruenz zum Verdienstausfallschaden.

a) Hätte A keinen Erwerbsschaden,[16] verbliebe der "Abzug wegen Eigenersparnis" beim die stationäre Unterbringung aufgrund der SGB-Leistungsverpflichtung zu finanzierenden SVT. Das trifft u.a. auf Nur-Hausfrauen, Arbeitslose und Kinder zu.
b)

Soweit aus dem Schadenbereich "Heilbehandlung" der Kostenaufwand des SVT für die stationäre Behandlung noch nicht gedeckt ist (es fehlen 20 EUR wegen des Vorteilsausgleiches), greift der SVT auch auf den Bereich "Verdienstausfallschaden" zu.

Der Anspruch des A wegen Verdienstausfall (konkret 500 EUR) geht in Höhe von 20 EUR auf den SVT über. Der restliche Schaden (480 EUR) verbleibt beim A.

c)

Wird zeitgleich zur stationären Behandlung dem A auch eine zum Verdienstausfall kongruente Drittleistung (z.B. Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers) erbracht, steht für einen weiteren Forderungsübergang (wegen verdienstausfallkongruenter Leistung, z.B. Lohnfortzahlung, Krankengeld) nur noch der um 20 EUR gekürzte Betrag von 480 EUR zur Verfügung.

Da der Forderungsübergang auf den Arbeitgeber zeitlich erst nach dem Unfall (mit tatsächlicher Fortzahlung des Lohnes, § 6 EFZG[17]) stattfindet, kann nur noch auf den Restbetrag von 480 EUR für eine Zession zugegriffen werden.

Ergänzung:

 
d)

Kommt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zeitgleich noch ein weiterer Vorteilsausgleich in Betracht (z.B. Wegekostenersparnis in Höhe von 100 EUR), kürzt dieses den Anspruch wegen Verdienstausfall weiter.

A hat ursprünglich einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 500 EUR. Dieser kürzt sich um 20 EUR (Forderungsübergang auf den SVT) und Vorteilsausgleich wegen ersparter Fahrtaufwendungen (100 EUR) auf (500 EUR – 20 EUR – 100 EUR =) 380 EUR. Nur dieser in der Person des Geschädigten (A) noch vorhandene Verdienstausfallschaden kann auf den lohnfortzahlenden Arbeitgeber übergehen.

 

Rz. 17

Während der den Arbeitgeber treffende Zeitraum bei Arbeitnehmern auf die Zeit der Gehaltsfortzahlung (6 Wochen nach EFZG, u.U. darüber hinaus, wenn Krankengeld o.Ä., aufgestockt wird) beschränkt ist (anschließend ist die Übergangsfähigkeit insbesondere von Sozialleistungen beeinträchtigt), gilt die Berücksichtigung zulasten des beamtenrechtlichen Dienstherrn während der gesamten Zeit der Gehalts- und Pensionszahlung (auch nach Zurruhesetzung) bis zur fiktiven unfallfremden Pensionierung.

[16] Arbeitsleistung gegen Geldzahlung, um damit den Lebensunterhalt zu finanzieren; nicht aber Haushaltsführungsschaden.
[17] BGH v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07 – BGHReport 2009, 337 = DAR 2009, 198 (nur Ls.) = jurisPR-VerkR 4/2009, Anm. 2 (Anm. Lang) = NJW-RR 2009, 455 = NJW-Spezial 2009, 42, 73 = NZV 2009, 131 = r+s 2009, 128 = SP 2009, 103 = SVR 2009, 143 = VersR 2009, 230 = VRS 116, 40 = zfs 2009, 625.

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