Rz. 27

Da Geld nur einmal ausgegeben werden kann, besteht jedenfalls über den Grundgedanken des Doppelverwertungsverbots Einigkeit: Wenn Einmalzahlungen bereits auf das Einkommen umgelegt und bei der Festsetzung des Unterhalts angerechnet worden sind, kann der gleiche Betrag nicht noch einmal als Kapitalbetrag im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden![23] Eine doppelte Teilhabe muss verhindert werden.

 

Rz. 28

 

Praxistipp:

Zu beachten ist, dass auch bei Schulden und Verbindlichkeiten (Passiva) das Risiko besteht, dass diese Belastungen mehrfach berücksichtigt werden. Auch hier muss im Grundsatz eine Doppelanrechnung vermieden werden.[24]
Eine Überschneidung kann es nicht nur zwischen Unterhalt und Zugewinn, sondern auch mit anderen Ausgleichsbereichen (Gesamtschuldnerausgleich, Versorgungsausgleich (dazu § 2 Abs. 4 VersAusglG), usw. geben).
[24] Maier, FamRZ 2006, 897, 899; Schulz, FamRZ 2006, 1240; vgl. auch Hoppenz, FamRZ 2006, 1244.

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