Rz. 69

§ 1599 Abs. 2 BGB ermöglicht ab Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens die Anerkennung eines noch während der Ehe geborenes Kind durch den leiblichen Vater, der nicht der Ehemann ist.

 

Rz. 70

 

Praxistipp:

Die Frage des richtigen Timings stellt sich also auch dann, wenn die Ehefrau ein Kind von einem anderen Partner erwartet.
Wird dieses Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren, so ermöglicht § 1599 Abs. 2 BGB die Feststellung der Nichtehelichkeit, wenn der wirkliche Vater bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Diese Möglichkeit greift aber nur, wenn bei der Geburt des Kindes bereits das Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden ist – also mindestens der Antrag oder ein Verfahrenskostenhilfegesuch eingereicht worden ist.
Die Wirksamkeit dieser Regelung tritt aber erst mit Rechtskraft der Scheidung ein (§ 1599 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Der Ehemann ist als Scheinvater daher noch bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen.
 

Rz. 71

Ein Rückgriff auf den tatsächlichen Vater (Scheinvaterregress) ist nach §§ 1607 Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB möglich.

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