Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 72
Mit der Zustellung des Scheidungsantrags wird der andere Ehepartner erbrechtlich ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sind (§§ 1933 BGB, 253 Abs. 1, 261 ZPO). Es entfällt dann auch das gesetzliche Pflichtteilsrecht des Ehegatten, weil der dann nicht mehr von der Erbfolge ausgeschlossen werden konnte.
Ein unschlüssiger Scheidungsantrag löst die Wirkungen nicht aus.
Rz. 73
Praxistipp:
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Der Ausschluss erstreckt sich immer nur auf den Antragsgegner des Scheidungsantrags, soweit nicht der andere Ehegatte seinerseits Scheidungsantrag stellt oder dem Scheidungsantrag zustimmt. |
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Prüfen Sie, ob bei einem Scheidungsantrag des Gegners auch selbst ein eigener Scheidungsantrag gestellt werden soll, um auch in dieser Richtung den erbrechtlichen Ausschluss zu erreichen. |
Rz. 74
OLG Düsseldorf v. 19.9.2017 – II-6 UF 30/17
Zitat
1. § 1933 Abs. 1 S. 1 BGB schließt das gesetzliche Ehegattenerbrecht aus, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. (Rn 19)
2. Es ist insbesondere rechtlich unbeachtlich, ob die Parteien des Scheidungsverfahrens dieses in der Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin betreiben. Denn maßgeblich ist grundsätzlich nach § 1933 BGB allein, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen. (Rn 20)
OLG Naumburg v. 30.3.2015 – 2 Wx 55/14
Zitat
Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag zzt. des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.
OLG Hamm v. 28.5.2014 – 11 U 105/13, juris
Zitat
1. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vergleiche BGH, Urt. v. 14.4.2010 – IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068).
2. Derjenige, der sich auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts (§ 1933 BGB) beruft, trägt die Beweislast dafür, dass die Ehe geschieden worden wäre.
3. Für ein endgültiges Scheitern der Ehe kann sprechen, dass sich der verstorbene Ehegatte einer neuen Lebensgefährtin zugewandt hatte, mit der er zusammenlebte, und dass die Ehefrau dem Scheidungsantrag des Ehemannes nicht widersprochen hatte.