Rz. 5

Mit der Zustellung des Scheidungsantrages beginnt der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB.[4] Dies ist das gesetzliche Korrelat zum Ende der Beteiligung an den Rentenanwartschaften des anderen Ehepartners über den Versorgungsausgleich.

 

Rz. 6

 

Praxistipp:

Beim Vorsorgeunterhalt (siehe dazu § 14 Rdn 85) sind die betreffenden Einzelbeträge für den Krankenvorsorgeunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen.[5]
Konsequenz der BGH-Rechtsprechung zum Nachteil bei § 1578b BGB[6] (siehe § 14 Rdn 109) ist, dass in der anwaltlichen Praxis verstärkt auch auf die Durchsetzung von Altersvorsorgeunterhalt geachtet werden muss. Denn die Unterhaltsberechtigte wird wenig Verständnis zeigen, wenn ihr das Gericht im Unterhaltsrechtsstreit einen unbegrenzten Aufstockungsunterhalt verweigert mit der Begründung, dass sie neben dem Elementarunterhalt hätte Vorsorgeunterhalt beanspruchen können. Der Anwalt der Unterhaltsberechtigten macht regresspflichtig, wenn dieser nicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt hingewiesen wird.[7]
Rückwirkend kann Altersvorsorgeunterhalt nur verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt worden ist. Es reicht aber aus, dass vom Unterhaltspflichtigen Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist.[8]
Eine gesonderte Auskunftsaufforderung bezogen auf Altersvorsorgeunterhalt ist nicht erforderlich.
Eine Nachforderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn bei der vorangegangenen Bezifferung des Unterhaltes vergessen worden ist, Vorsorgeunterhalt geltend zu machen.[9]
Zwar kann ohne einen solchen Vorbehalt der Vorsorgeunterhalt für die Zukunft noch geltend gemacht werden, wenn ohne Titulierung der geforderte Unterhalt gezahlt wird.
Liegt jedoch bereits ein Unterhaltstitel vor, in dem kein Vorsorgeunterhalt enthalten ist, müsste dieser Titel zugunsten der Berechtigten abgeändert werden. Der BGH betont jedoch, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (§ 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nicht allein mit dem nachträglich gefassten Entschluss begründet werden kann, nunmehr auch einen – im Erstverfahren möglicherweise "vergessenen" – Altersvorsorgebedarf nachträglich geltend machen zu wollen. Erst wenn eine Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels dadurch eröffnet wird, dass sich die für die Unterhaltsbemessung in der Erstentscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann auch Vorsorgeunterhalt verlangt werden.[10]
 

Rz. 7

Auch hier hat sich eine praxisrelevante Änderung der Rechtsprechung des BGH ergeben durch die in der Entscheidung vom 25.9.2019[11] in Leitsatz 4 gezogene Schlussfolgerung, auch den Altersvorsorgeunterhalt der Ehefrau entsprechend zu erhöhen. Jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine zusätzliche Altersvorsorge in vergleichbarer prozentualer Größenordnung betreibt, ist es deshalb geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.

Während beim Unterhaltspflichtigen hier also – über seine üblichen Sozialversicherungsausgaben hinausgehend – ein entsprechender Abzug von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von 4 % seines Jahresbruttoeinkommens greift, ist spiegelbildlich auf Seiten der Unterhaltsberechtigten deren Altersvorsorgeunterhalt in vergleichbarer prozentualer Größenordnung zu erhöhen. Die Berechtigte kann damit nicht nur die üblicherweise nach der Bremer Tabelle berechneten Beträge für ihren Altersvorsorgeunterhalt verlangen, sondern um 4 % erhöhte Beträge, also derzeit 22,6 %.

[4] Zur Berechnung siehe Rubenbauer/Dose, FamRZ 2020, 1974 und Conradis, FF 2021, 438.
[8] BGH v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 mit Anm. Finke = NJW 2013, 161 mit Anm. Born, NJW 2013, 165–166, juris Rn 45, BGH v. 22.11.2006 – XII ZR 24/04, FamRZ 2007, 193, 196 mit Anm. Borth; KG v. 19.7.2013 – 13 UF 56/13.
[10] BGH v. 19.11.2014 – XII ZB 478/13, FamRZ 2015, 309; BGHZ 94, 145, 149 = FamRZ 1985, 690, 691; Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. § 10 Rn 168.

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