Rz. 483
Der Gesetzgeber hat in § 115 ZVG eine abschließende Regelung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen Einwände gegen die in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für Einwände des Vollstreckungsschuldners. Wird der in § 115 ZVG vorgegebene Weg nicht beschritten, verbleibt es bei der im Teilungsplan vorgesehenen Verteilung des Versteigerungserlöses. Insoweit stellt § 115 ZVG eine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsrecht dar, hinter der die allgemeinen Vorschriften (z.B. § 775 Nr. 1, § 776 ZPO) zurücktreten.
Rz. 484
Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Dabei sind auf die Verhandlung, die Behandlung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Plans die §§ 876–882 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZVG). Somit hat sich in diesem Termin jeder beteiligte Gläubiger über einen Widerspruch sofort zu erklären (§ 876 S. 2 ZPO).
Das Widerspruchsverfahren (Muster siehe Rdn 656) findet in der Praxis am häufigsten Anwendung.
Rz. 485
Mit dem Widerspruch wird die materielle Unrichtigkeit des Plans gerügt. Insofern wird die sachliche Unrichtigkeit der Zuteilung hinsichtlich des Betrages, des Ranges oder auch der Person des Empfangsberechtigten geltend gemacht. Zu unterschieden ist zwischen einem ausdrücklichen Widerspruch und dem Widerspruch infolge des Nichtberücksichtigens einer Anmeldung (§ 115 Abs. 2 ZVG).
Rz. 486
Jeder Beteiligte (§ 9 ZVG) ist zum Widerspruch berechtigt, soweit er einen Anspruch auf Erlös hat, aber durch einen anderen verdrängt wird. Auch Rechtsnachfolger und Dritte, welche ein Recht an einem solchen Recht haben, sind widerspruchsberechtigt. Hierunter fallen z.B. Pfandgläubiger und Zessionare. Der Vollstreckungsschuldner ist berechtigt, wenn er z.B. als Eigentümergrundschuldgläubiger einen Erlösanspruch hätte oder weil z.B. ein Erlösüberschuss besteht, auf den er Anspruch hat. Unter die Widerspruchsberechtigten fallen nicht Mieter bzw. Pächter, auch wenn sie Beteiligte sind.
Rz. 487
Das Gericht entscheidet nicht über die Begründetheit des Widerspruchs, sondern nur über dessen Zulässigkeit, d.h. ob der den Widerspruch Einlegende Beteiligter oder erlösberechtigt ist. Insofern ist ein unzulässiger Widerspruch zurückzuweisen, wogegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. Der Teilungsplan ist dann auszuführen.
Rz. 488
Bei Zulässigkeit – wogegen kein Rechtsbehelf möglich ist – vollzieht sich das weitere Verfahren nach den Regelungen der §§ 876–882 ZPO:
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Entweder der Widerspruch wird sofort von den betroffenen Beteiligten anerkannt, oder es kommt eine anderweitige Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen (§ 876 Abs. 1 S. 3 ZPO). Andernfalls ist der Plan sofort auszuführen, soweit er nicht vom Widerspruch betroffen ist. |
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Kommt zwischen dem Betroffenen und dem Widersprechenden keine Einigung zustande, so ist der vom Widerspruch betroffene Teil des Erlöses nach § 124 ZVG anderweitig zu verteilen, und zwar an den Widersprechenden, soweit dessen Widerspruch vom Prozessgericht für begründet erklärt wird. Soweit dies nicht der Fall ist, muss für den im Plan berücksichtigten Berechtigten eine Zuteilung erfolgen. Dasselbe gilt, wenn nicht die zeitgerechte Klage (zum Musterantrag vgl. Rdn 658) nach § 878 ZPO nachgewiesen (zum Musterantrag eines solchen Nachweises gegenüber dem Vollstreckungsgericht vgl. Rdn 657) wird. |
Rz. 489
Der Teilungsplan muss in den dargelegten Fällen ergänzt werden. Der Betrag wird sodann hinterlegt (§§ 124 Abs. 2, 120 ZVG).
Jeder anwesende Beteiligte hat sich über den Widerspruch sofort zu erklären (§ 876 S. 2 ZPO).
Rz. 490
Erfolgt ein Widerspruch gegen den Plan, der auch den säumigen Beteiligten betrifft, wird zugleich nach § 877 Abs. 2 ZPO angenommen, dass er dem Widerspruch nicht zustimmt. Wird der Widerspruch nicht anerkannt, ist die Ausführung des Teilungsplans insoweit gehemmt, als der Gläubiger vom Widerspruch betroffen ist.