Rz. 627
Für die Verteilung des Versteigerungserlöses nach Zuschlagserteilung an den Meistbietenden gelten die Regelungen der §§ 115, 118, 128 ZVG. In dem von Amts wegen zu bestimmenden Verteilungstermin werden allerdings nur ausbezahlt:
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die Verfahrenskosten nach § 109 ZVG |
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die angemeldeten Ansprüche der Rechte nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–3 ZVG |
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die Kosten und wiederkehrenden Leistungen der bestehen bleibenden Rechte (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) |
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die Kosten, wiederkehrenden Leistungen und der Kapitalbetrag der nach den Versteigerungsbedingungen erlöschenden Rechte. |
Rz. 628
Da das Ziel der Teilungsversteigerung bereits mit der Umwandlung der Gemeinschaft am unteilbaren Grundstück in einer Gemeinschaft am teilbaren Übererlös (nach Befriedigung der Berechtigten in der Rangklassenfolge gem. § 10 Abs. 1 ZVG) erreicht ist, gehört die Verteilung eines eventuellen Übererlöses an die einzelnen Teilhaber der Gemeinschaft nicht mehr zu den Aufgaben des Versteigerungsgerichts. Der Überschuss steht zwar ggf. den Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen an der Gemeinschaft zu, ist aber durch diese außerhalb des Verteilungsverfahrens aufzuteilen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich sämtliche Miteigentümer geeinigt haben und dies im Verteilungstermin durch entsprechende Erklärungen nachgewiesen wurde, andernfalls hat eine Hinterlegung zugunsten der bisherigen Gemeinschaft zu erfolgen. Im letzten Fall kann durch die Miteigentümer eine Klage auf Auseinandersetzung erfolgen. Es ist daher ein Irrglaube anzunehmen, dass eine Verteilung, z.B. nach den Grundbuchbruchteilen bzw. Erbteilen, erfolgt. Es muss bzw. kann sich aber über einen Auszahlungsmodus geeinigt werden.
Rz. 629
Tipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, sich außergerichtlich zunächst um eine Einigung über die Verteilung zu bemühen und ggf. das Gericht um Unterstützung zu bitten. Denn bei einer übereinstimmenden Erklärung aller Teilhaber darf das Gericht entsprechende Auszahlungen an die einzelnen Teilhaber bzw. an alle Teilhaber gemeinsam bzw. für diese an einen Dritten vornehmen.
Rz. 630
Hat ein Gläubiger den Anspruch seines Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung des Erlösüberschusses gepfändet und zur Einziehung überweisen lassen, so besteht für ihn der Vorteil darin, dass das Pfändungspfandrecht sich am Erlösüberschuss des Schuldners fortsetzt. Dies hat zur Folge, dass bei einer Einigung der bisherigen Miteigentümer über den Übererlös untereinander der Pfändungsgläubiger zustimmen muss, andernfalls das Gericht den Übererlös – auch zugunsten des Gläubigers – hinterlegt.