Rz. 491
Im Verteilungstermin hat sich jeder beteiligte Gläubiger über einen Widerspruch sofort zu erklären (§ 876 S. 2 ZPO). Gem. § 877 Abs. 2 ZPO wird angenommen, dass ein bei einem Widerspruch beteiligter, aber in dem Termin nicht erschienener Gläubiger den Widerspruch nicht als begründet anerkenne. Dies führt dazu, dass der widersprechende Gläubiger ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen muss, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe (§ 878 Abs. 1 S. 1 ZPO). So lange dauert die Hemmung der Ausführung des Teilungsplans fort. Andernfalls wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 878 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Rz. 492
Hinweis
Die Monatsfrist gem. § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 S. 1 ZPO wird nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist. Als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.
Wird nur eine einfache Klagedurchschrift übersandt und dabei anwaltlich darauf hingewiesen, Klage eingereicht zu haben, beweist dies nicht, dass die Klage bei Gericht eingegangen ist. Erforderlich ist ein Beglaubigungsvermerk des Verfahrensbevollmächtigten. Zudem muss das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden.
Rz. 493
Die Monatsfrist ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, sondern eine Frist zur Hemmung der Ausführung des Teilungsplans. Der widersprechende Gläubiger kann die Klage auch noch später erheben. Wird der Teilungsplan dann mangels Hemmung ausgeführt, muss der Kläger mittels Klageänderung auf die Bereicherungsklage umstellen, die regelmäßig als sachdienlich anzusehen ist. Die Bereicherungsklage ist auch dann noch möglich, wenn ein Widerspruch unterlassen wurde oder ein Berechtigter sich am Verfahren überhaupt nicht beteiligt hat oder wenn Tatsachen vorliegen, die erst nach dem Verteilungstermin aufgetreten sind.
Rz. 494
Örtlich zuständig für die Widerspruchsklage ist nach § 879 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich entsprechend § 879 ZPO nach §§ 23, 71 GVG.
Rz. 495
Der Streitwert bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Anspruch, den der Gläubiger nach dem Teilungsplan hat, und dem Anspruch, den er mit der Klage begehrt.
Rz. 496
Die Widerspruchsklage muss sich gegen alle anderen Beteiligten richten, die einerseits von dem Widerspruch betroffen sind und andererseits den Widerspruch nicht anerkannt haben. Diese sind einfache Streitgenossen nach §§ 59 ff. ZPO.
Rz. 497
Hat der Gläubiger bzw. Schuldner in der Zwangsversteigerung nicht widersprochen und auch keine Widerspruchsklage erhoben, kann er es nicht aufhalten, dass der Teilungsplan ausgeführt wird.
Ein dem Berechtigten u.U. zustehendes materielles Recht geht allerdings nicht verloren. Er kann es nur nicht im Verteilungsverfahren oder mittels Widerspruchsklage verfolgen, sondern ist auf die Bereicherungsklage nach § 812 BGB angewiesen (§ 878 Abs. 2 ZPO). Diese Vorschrift ermöglicht dies zwar nur für den Fall, dass der Gläubiger widersprochen hat, jedoch die Frist des § 878 Abs. 1 ZPO versäumt hat. Nach übereinstimmender Auffassung gilt aber: Soll das materielle Recht erhalten bleiben, muss kein Widerspruch erhoben werden.
Hinsichtlich des Gerichtsstands greift bei der Bereicherungsklage § 879 ZPO allerdings nicht ein. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Verliert der Gläubiger für die erhobene Widerspruchsklage das Rechtsschutzbedürfnis, weil z.B. der Teilungsplan abschließend ausgeführt wurde, kann er nach allgemeiner Meinung die Klage ändern (§ 264 Nr. 3 ZPO) und die Bereicherungsklage erheben. In diesem Fall bleibt es allerdings bei der Zuständigkeit des Gerichts nach § 879 ZPO.