Rz. 521
Bei den durch Versteigerung aufzuhebenden Gemeinschaften an Grundstücken kann es sich sowohl um Bruchteils- als auch Gesamthandsgemeinschaften handeln. In Betracht kommen:
a) Bruchteilsgemeinschaft
Rz. 522
Hierbei steht jedem einzelnen Eigentümer ein – ideeller – Anteil an dem Gegenstand zu (§§ 741–758 BGB). Insofern hat der Bruchteilseigentümer (z.B. Ehegatte) die Stellung eines richtigen Eigentümers. Er darf daher frei über seinen Anteil verfügen, d.h. diesen belasten, übertragen oder gar verpfänden. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 S. 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Jeder der in der Gemeinschaft befindlichen (Bruchteils-)Eigentümer kann daher jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft jedem anderen gegenüber verlangen (Muster siehe Rdn 662). Eine Ausnahme besteht dann, wenn dieses Aufhebungsverlangen zeitlich befristet oder für immer durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde (§§ 749, 1010 BGB). Als Gegenausnahme hierzu kann bei einer solchen Vereinbarung dennoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Auseinandersetzung erfolgen (§ 749 Abs. 2 BGB). Praktisch bedeutsam ist die Bruchteilsgemeinschaft bei Ehegatten, wenn diese nicht in Gütergemeinschaft leben, oder bei Lebenspartnern (§ 6 LPartG), die im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft bzw. Vermögenstrennung leben. An dem Erfordernis einer Bruchteilsgemeinschaft fehlt es auch nicht, wenn sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers vereinigen, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht. Die Bruchteilsgemeinschaft ist in diesem Fall als fortbestehend zu behandeln.
b) Gesamthandsgemeinschaften
Rz. 523
Das Wesen einer Gesamthandsgemeinschaft besteht bildlich ausgedrückt darin, dass die einzelnen Finger einer Hand nichts ohne die anderen Finger unternehmen können. Insofern darf also kein Teilhaber über einzelne Gegenstände der Gemeinschaft allein verfügen, solange eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat. Jeder Teilhaber ist demnach auf die Zustimmung der anderen Teilhaber zwingend angewiesen.
aa) Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)
Rz. 524
Hat eine Person nach ihrem Tod mehreren Personen den Nachlass hinterlassen, so können diese nur gemeinschaftlich hierüber verfügen. Jeder Miterbe hat allerdings das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu verlangen (§§ 2042, 752, 753 BGB). Ausnahmen finden sich in den §§ 2043–2045 BGB. Eine solche ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung (Testament) ausgeschlossen hat (§ 2044 BGB).
bb) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)
Rz. 525
Der einzelne BGB-Gesellschafter kann gleichfalls nicht allein über einzelne Vermögensgegenstände der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verfügen. Gleichfalls kann er nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen. Erst nach Auflösung der Gesellschaft ist er berechtigt, eine Teilung bzw. Auseinandersetzung zu verlangen (§ 730 BGB). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Gesellschafter etwas anderes vereinbaren.
Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts. Den Antrag (Muster siehe Rdn 664) kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen. Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen. Der BGH erleichtert damit das Recht eines Gesellschafters einer GbR auf Durchsetzung seines Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber den übrigen Gesellschaftern in den Fällen, in denen als Alleineigentümerin im Grundbuch die GbR eingetragen ist. Dieses Recht kann sich auch ein Gläubiger eines Gesellschafters zu Nutzen machen. Im Wesentlichen bestehen zwei Möglichkeiten:
▪ |
Der Gläubiger pfändet den Anspruch auf Auseinandersetzung und Teilung des sich hieraus ergebenden Erlöses oder |
▪ |
der Gläubiger pfändet den Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen. |
In beiden Fällen ist der Gläubiger dann nach...