Rz. 442
Nach der Erteilung des Zuschlags bestimmt das Gericht den Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses (§ 105 Abs. 1 ZVG) von Amts wegen. Eine Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ist nicht erforderlich, so dass die Verfügung zum Zuschlagsbeschluss und die Verfügung zum Verteilungstermin gleichzeitig ergehen können.
Rz. 443
Die Terminsbestimmung muss
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dem Ersteher, |
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den für mithaftend erklärten Bürgen im Falle des § 69 ZVG und |
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den Meistbietenden nach § 81 Abs. 2, 3 ZVG |
mindestens zwei Wochen vorher zugestellt werden (§ 105 Abs. 4 ZVG), ansonsten ist der Termin aufzuheben und neu zu bestimmen. Dies gilt nicht bei einer Genehmigung der betroffenen Personen. Darüber hinaus erfolgt regelmäßig ein Aushang der Terminsbestimmung an der Gerichtstafel (§ 105 Abs. 2 ZVG).
Rz. 444
Da die Feststellung des Teilungsplans nicht einfach ist, kann das Gericht im Vorfeld nach § 106 ZVG einen vorläufigen Teilungsplan aufstellen. Hierzu sind die Beteiligten aufzufordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche mitzuteilen. In diesem Fall hat das Gericht nach Fristablauf den Teilungsplan anzufertigen und diesen spätestens drei Tage vor dem eigentlichen Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht durch die Beteiligten niederzulegen. Die Nichtbeachtung einer solchen Anmeldeaufforderung führt zu keinem Rechtsverlust. Allerdings empfiehlt es sich, trotzdem der Aufforderung des Gerichts nachzukommen. Hierdurch können eventuelle Fehler aufgedeckt werden.
Rz. 445
Eine Anmeldung muss jedoch erfolgen, wenn in der ersten Anmeldung zum Versteigerungstermin wegen der Kosten lediglich eine Pauschale geltend gemacht wurde, dann muss ein spezifizierter Betrag zum Verteilungstermin nachgewiesenen werden. Das Gleiche gilt in den Fällen der Vollstreckung in Befriedigungsrechte des Schuldners als Grundstückseigentümer durch Pfändung. In Betracht kommt hierbei:
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die Pfändung eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs bei Grundschulden, |
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die Pfändung einer Eigentümergrundschuld, |
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die Pfändung des Anspruchs auf Erlös aus einem Eigentümerrecht. |
Rz. 446
Im Gegensatz zum Versteigerungstermin ist der Verteilungstermin nicht öffentlich. Zur Teilnahme sind nur die Beteiligten nach § 9 ZVG und der Ersteher bzw. Meistbietende berechtigt. Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wird sodann der Teilungsplan aufgestellt (§ 113 Abs. 1 ZVG), es wird hierüber verhandelt und eventuelle Widersprüche werden entgegengenommen und hierüber wird erneut verhandelt (§ 115 Abs. 1 ZVG). Es erfolgt die Zahlung des Erstehers (§ 107 Abs. 2 ZVG) und der Teilungsplan wird sodann ausgeführt. Den erschienenen Beteiligten werden hierbei die ihnen zugeteilten Beträge gegen Quittung ausgezahlt. Im Falle einer Hinterlegung des Erlöses, kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden (§ 117 Abs. 3 ZVG).
Rz. 447
Den nicht erschienenen Berechtigten werden die Beträge auf Anordnung des Gerichts durch die Gerichtskasse ausgezahlt (§ 117 Abs. 2 ZVG). Kann eine Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.
Rz. 448
Darüber hinaus wird im Verteilungstermin festgestellt, wie die vorgelegten Vollstreckungstitel und Grundpfandrechtsbriefe behandelt werden (§ 127 ZVG). Alle Erklärungen und Vorgänge sind zu protokollieren, insbesondere auch, wenn der Gläubiger als Ersteher den Erlös durch Erklärung seiner Befriedigung zahlt. Diese Erklärung ist in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Vollstreckungsgerichts abzugeben.
Rz. 449
Der Teilungsplan gliedert sich regelmäßig in folgende Abschnitte: