Rz. 529
Nach §§ 180–185 ZVG finden die allgemeinen Regelungen der Vollstreckungsversteigerung Anwendung, soweit sich aus den Sonderregelungen bezüglich der Teilungsversteigerung nichts anderes ergibt. Insofern bedarf es zur Verfahrensanordnung zunächst eines Antrages (Muster siehe Rdn 662 ff.) nach § 15 ZVG. Eines Titels hingegen bedarf es nicht (§ 180 Abs. 1 ZVG). Dies ergibt sich daraus, dass sich der allgemeine Auseinandersetzungsanspruch aus § 753 BGB begründet und es im Gegensatz zur allgemeinen Forderungsversteigerung kein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis gibt. Deshalb spricht man von den Parteien als Antragsteller und Antragsgegner und nicht wie bei der klassischen Zwangsversteigerung von Gläubiger und Schuldner.
Rz. 530
Eine Ausnahme vom Nichterfordernis eines Titels ist allerdings dann gegeben, wenn ein Teilhaber, entgegen einem vereinbarten bzw. angeordneten Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft, die Teilung dennoch wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 749 Abs. 2 BGB betreiben will. In diesem Falle muss der Antragsteller dem Vollstreckungsgericht einen rechtskräftigen Titel vorlegen, aus dem sich die Verpflichtung der übrigen Miteigentümer ergibt, dass diese zur Duldung verpflichtet sind.
Rz. 531
Die Besonderheit bei dieser Form der Versteigerung besteht unter anderem auch darin, dass der Antragsteller zwar bei einem entsprechenden Antrag sozusagen wie ein Gläubiger in der Forderungsversteigerung zu behandeln ist und damit der oder die übrigen nicht antragstellenden Teilhaber der Gemeinschaft zugleich wie Schuldner zu behandeln sind. Allerdings kann jeder Antragsgegner zugleich auch zum Antragsteller werden, indem er dem Verfahren beitritt. Jeder Miteigentümer kann also den Antrag zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragen bzw. dem Verfahren beitreten.
Rz. 532
Voraussetzung der Antragstellung ist, dass sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers sind (§§ 181 Abs. 2, 17 Abs. 1 ZVG). Der Antrag muss alle eingetragenen Miteigentümer, ggf. deren Erben, das Grundstück und das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnen (§§ 180 Abs. 1, 16 ZVG). Hierbei sind das Erbrecht und die Erbfolge durch entsprechende Urkunden glaubhaft zu machen (z.B. Testament, Erbschein, nicht eidesstattliche Versicherung), es sei denn, die Erbfolge ist bei Gericht offenkundig (§§ 180 Abs. 1, 17 Abs. 3, 181 Abs. 3 ZVG).
Rz. 533
Zur Erleichterung des Verfahrens kann der Antragsteller sich nach § 792 ZPO die erforderlichen Urkunden beschaffen, ohne dass er hierzu eines vollstreckbaren Titels bedarf. Ein Miterbe kann sogar einen Erbschein für einen anderen Miterben, hinter dem er selbst gar nicht Erbe ist, ausstellen lassen, wenn er dies für die Teilungsversteigerung zum Nachweis der beteiligten Antragsgegner benötigt.
Rz. 534
Beispiel
A, B und C sind im Grundbuch als Miterben eingetragen. C verstirbt und wird in Erbengemeinschaft von D und E beerbt. Wenn nunmehr A die Teilungsversteigerung gegen B, D und E betreiben will, kann er für D und E einen Erbschein beantragen, um damit deren Erbrecht nachweisen zu können.