Rz. 552
Der Miteigentumsanteil des Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, sondern dieser wird durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder durch Eintragung einer Sicherungshypothek realisiert. Daher kann ein Gläubiger lediglich den Anspruch des Miteigentümers (Schuldner) auf Auseinandersetzung pfänden und sich überweisen lassen. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger anstelle des Miteigentümers den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen und somit das gesamte Grundstück zur Versteigerung bringen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Ausschluss des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft vereinbart wurde, aber der Titel rechtskräftig ist (§ 751 BGB).
Rz. 553
Die Pfändung bewirkt zugunsten des Gläubigers kein Verfügungsverbot (§ 747 BGB). Insofern kann weiterhin eine Belastung oder gar Veräußerung des Miteigentumsanteils erfolgen. Dasselbe gilt auch für die bereits angeordnete und erfolgte Beschlagnahme. Insofern ist es möglich, dass ein anderer Pfändungsgläubiger die Forderungszwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung durch eine zuvor eingetragene Zwangssicherungshypothek betreibt. In diesem Falle führt dies zur Vereitelung der Teilungsversteigerung.
Betreibt der Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner allerdings auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht. Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft. Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme jedoch nicht. Das gilt selbst dann, wenn durch eine Einwirkung auf dieses z.B. durch die Übertragung des Miteigentumsanteils, der Pfändung der Boden entzogen wird. Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) steht einer wirksamen Verfügung des Schuldners über seinen Miteigentumsanteil nicht entgegen. Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Dies führt dazu, dass ihr, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 S. 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über seinen Anteil zu verfügen.