Rz. 299
Beim Auftreten eines Vertreters muss dessen Legitimation im Termin durch öffentlich beglaubigte Urkunde (§ 129 BGB) nachgewiesen werden, ansonsten ist ein Gebot zurückzuweisen (§ 71 Abs. 2 ZVG). Damit erlischt das Gebot. Eine Ausnahme besteht bei Offenkundigkeit (§ 71 Abs. 2 ZVG). Dies hat das Gericht durch Ausweispapiere (Personalausweis) festzustellen.
Bei juristischen Personen ist der Firmenname sowie -sitz festzustellen. Ebenso muss die Vertretungsmacht nachgewiesen werden, da hiervon die Wirksamkeit des Gebots abhängt. Daher ist im Termin ein Handelsregisterauszug neueren Datums vorzulegen. Eine Ausnahme besteht beim elektronisch geführten Register. Hier genügt als Nachweis einer im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 GBO auch die Bezugnahme auf das Register, wenn dieses elektronisch geführt wird.
Rz. 300
Zu beachten ist, dass Nichtanwälte keine Terminsvertretungen vornehmen können. Dies gilt vor allem für Immobilienmakler, selbstständige Bankkaufleute und Inkassounternehmen. Zwar sind nach § 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn die Rechtsdienstleistungen nur eine Nebenleistung darstellen. Diese Nebenleistung müsste dann aber auch zum (Haupt-) Berufs- und Tätigkeitsbereich des Leistenden gehören. Ob die Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen durch die Genannten als Terminsvertreter für einen Gläubiger eine typische Nebenleistung eines Immobilienmaklers, Bankkaufmanns bzw. Inkassounternehmers darstellt, ist zu bezweifeln. Ungeachtet dessen müsste eine Nebenleistung, die in der gerichtlichen Vertretung besteht, nach den entsprechenden Verfahrensordnungen zulässig sein. Das RDG regelt nämlich nur die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Das RDG kann also von vornherein nicht für die Beurteilung für die Zulässigkeit der Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen herangezogen werden. Die geschäftsmäßige Prozessvertretung ist nur in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt (vgl. §§ 79, 157 ZPO). Da das Zwangsversteigerungsverfahren Teil der ZPO ist, richtet sich die Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen nach § 79 ZPO. Der Kreis der Bevollmächtigten in der streitigen Gerichtsbarkeit ist in § 79 ZPO abschließend geregelt. Hierzu zählen Rechtsanwälte und die in den § 79 Abs. 2 Nr. 1–4 ZPO genannten Personen. Immobilienmakler und selbstständige Bankkaufleute werden dort nicht genannt und sind damit auch nicht befugt, Zwangsversteigerungstermine als Terminsvertreter für Gläubiger oder aber Schuldner wahrzunehmen. Dies gilt ebenso für Inkassounternehmen, was sich aus dem Umkehrschluss aus § 79 Abs. 2 Nr. ZPO ergibt, da dort lediglich das bewegliche Vermögen genannt ist.
Rz. 301
Erteilt ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten eine schriftliche Untervollmacht zur Vertretung in einem Zwangsversteigerungstermin, so ist diese wirksam, da in Zwangsversteigerungsverfahren vor Amtsgerichten kein Anwaltszwang besteht und der Prozess daher durch jede prozessfähige Person geführt werden kann. Die Unterbevollmächtigung verstößt auch nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da die Rechtsanwaltsfachangestellte durch Wahrnehmung des Termins nicht geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis wahrgenommen hat, sondern vielmehr Aufgaben des Hauptbevollmächtigten, die diesem als Rechtsanwalt ausdrücklich gestattet sind.
Rz. 302
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche am Wirtschaftsleben nach außen hin teilnimmt, Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt hat. Deshalb ist die Gesellschaft auch berechtigt, Gebote abzugeben. Erteilt wird ein Zuschlag allerdings nur den der Gesellschaft angehörigen Gesellschaftern als natürlichen Personen. Auch eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt nicht mit dem Namen der BGB-Gesellschaft, sondern nur bzgl. aller vorhandenen Gesellschafter unter Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses (§§ 15, 47 GBO). Zum Nachweis dafür, dass die GbR nur aus den bietenden Gesellschaftern besteht, genügt die Erklärung der Gesellschafter, dass sie die alleinigen Gesellschafter der GbR sind.
Gibt eine Erwerbergemeinschaft ein Gebot ab, so muss zuvor geklärt werden, in welcher Art diese Eigentum erwerben will. So ist anzugeben, ob es sich beispielsweise um eine Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft handelt.
Rz. 303
Wird eine Bietungsvollmacht (Muster siehe Rdn 661) vorgelegt, so muss diese ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form gehalten sein. Insbesondere ist hierbei zu beachten, ob Beschränkungen, wie z.B. Ausbieten bis zu einem Höchstbetrag, bestehen. Ist dies der Fall, so können über diese Höchstbeträge hinaus keine wirksamen Gebote abgegeben werden. Dies muss das Vollstreckungsgericht beachten. Darüber hinaus muss aus der Vollmacht ausdrücklich die Erlau...