Rz. 596
Eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 3 ZVG (Muster siehe Rdn 669) erfordert eine Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes und dass die Miteigentümer des Grundstücks der Ehegatte oder frühere Ehegatte des Antragstellers oder sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner ist. Die Regelung ist nicht anwendbar auf nichteheliche Lebensgemeinschaften und aus ihnen hervorgegangene Kinder bzw. Pflegekinder.
Rz. 597
Die Bestimmung des § 180 Abs. 3 ZVG wurde im Rahmen der Nachbesserung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts eingeführt. Die Gesetzesbegründung verfolgte den Zweck von mehr Einzelfallgerechtigkeit – ähnlich wie die Erweiterung der Stundungsmöglichkeit des Anspruches auf Zugewinnausgleich in § 1382 Abs. 1 S. 2 BGB – und sollte verdeutlichen, dass Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in besonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu nehmen haben. Denn diese Vorschrift ist einerseits Ausdruck des sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Schutzes, unter dem das Kind nach dem Grundgesetz steht und der gewährleisten soll, dass es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, ein Ziel, an dem sich das Kindeswohl orientiert. Andererseits wird hierdurch der staatliche Schutz, unter dem Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen, zum Ausdruck gebracht, denn hierzu gehört nicht nur die intakte und bestehende, sondern auch die sich in der Auflösung befindliche Ehe. Auch die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen der Ehegatten oder bereits geschiedenen Ehegatten in Form einer Teilungsversteigerung fällt unter diesen Schutz.
Rz. 598
Wie nach § 180 Abs. 2 ZVG ist der Antrag binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der allgemeinen Belehrungsverfügung beim Vollstreckungsgericht zu stellen.
Rz. 599
Das Verfahren kann auch hier nicht auf Dauer, sondern lediglich zeitweilig eingestellt werden, und zwar solange das Kindeswohl gefährdet ist, maximal fünf Jahre (§ 180 Abs. 5 ZVG).
Rz. 600
Bereits der Wortlaut des § 180 Abs. 3 S. 1 ZVG zeigt, dass die Anforderungen an die Merkmale "zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls des gemeinschaftlichen Kindes erforderlich" hoch sind. Ein Verlust des bisherigen Familienheims, ein etwa notwendiger Schulwechsel, der Verlust von Spielgefährten bzw. Betreuungspersonen in der Nachbarschaft, ein mit einem Ortswechsel verbundener Verlust der Umgebungsvertrautheit oder nur der Wunsch nach Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards rechtfertigen eine Einstellung nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich gerade die Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs durch den Antragsteller nachhaltig auf die Wohn- oder sonstigen Lebensverhältnisse des gemeinschaftlichen Kindes im Sinne einer ernsthaften Kindeswohlgefährdung auswirken würde. Es müssen also besondere Umstände eine begründete gegenwärtige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls gerade wegen und im Fall der Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs nahelegen. Das Kindeswohl ist danach ernsthaft gefährdet, wenn das Kind durch das Verfahren in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt zu werden droht.
Rz. 601
Als mögliche Einstellungsgründe kommen infrage: Streit der Ehegatten über das Sorgerecht der Kinder, wenn das Haus nach den Bedürfnissen eines behinderten Kindes gebaut wurde, oder wenn die anderweitige Unterbringung einer kinderreichen Familie mit zumutbarem Aufwand nicht möglich erscheint.