Rz. 505
Fälle, in denen im Rahmen einer Zwangsversteigerung der Ersteher den Steigpreis nicht bezahlt, kommen in der Praxis eher selten vor. Wenn aber doch, sollten man als Gläubiger(vertreter) wissen, was zu tun ist.
Rz. 506
Ausgangsfall
Die im Grundbuch in Abt. III/1 (Sicherungsgrundschuld) eingetragene Bank A. lässt wegen einer Forderung von 250.000,00 EUR die Zwangsversteigerung der schuldnerischen Immobilie sowohl aus dem dinglichen als auch aus dem persönlichen Anspruch anordnen. Dem Bieter B. wird das Objekt zu einem Betrag i.H.v. 300.000,00 EUR zwar zugeschlagen. Er zahlt den Steigpreis aber nicht an das Gericht. Was kann A. unternehmen, um ihre Forderung dennoch durchzusetzen?
Rz. 507
Der Ersteher muss das Bargebot (hier: 300.000,00 EUR) nebst i.d.R. 4 % Zinsen (§ 49 Abs. 2, 4 ZVG) rechtzeitig vor dem vom Versteigerungsgericht anberaumten Verteilungstermin zahlen (vgl. § 49 Abs. 3, § 107 Abs. 2 ZVG). Dem alten Eigentümer (Schuldner) der Immobilie steht daher eine Forderung (hier i.H.v. 300.000,00 EUR) als Ersatz (Surrogat) für den durch den Zuschlag verlorenen Grundbesitz gegen den Ersteher zu. Das Vollstreckungsgericht nimmt lediglich diesen Betrag in Empfang und leitet ihn an die Gläubiger weiter. Hierzu erstellt es einen Teilungsplan (§ 113 ZVG).
Rz. 508
Zahlt der Ersteher das Bargebot nicht, wird der Teilungsplan trotzdem durch das Vollstreckungsgericht dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die einzelnen Berechtigten (hier der A) durch Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs erfolgt (§§ 118 Abs. 1, 128 Abs. 1 ZVG). Im Falle der Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft nach § 69 Abs. 2 ZVG wird die Forderung gegen den für mithaftend erklärten Bürgen mit übertragen (§ 118 Abs. 1 ZVG).
Rz. 509
Hinweis
Die Übertragung muss ausdrücklich durch das Gericht – durch Beschluss – angeordnet werden (§ 118 Abs. 1 Hs. 2 ZVG). Die Forderungsübertrag ist vergleichbar mit der Überweisung bei der Forderungspfändung (§ 835 ZPO).
Rz. 510
Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort. Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen zu. Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten.
Rz. 511
Die Bietsicherheit wird bei Nichtzahlung des Erstehers zur Auszahlung herangezogen. Insoweit wird der Teilungsplan dann in der festgestellten Reihenfolge durch Barzahlung ausgeführt. Eine Übertragung der Forderung erfolgt gegen den Ersteher dann nur in Höhe des nicht gezahlten Betrages.