Rz. 424
Die Beschwerdegründe hinsichtlich einer Zuschlagsentscheidung sind in § 100 ZVG abschließend aufgezählt. Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83–85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Anfechtung des Wertfestsetzungsbeschlusses durch Beschwerde gegen den Zuschlag durch den Schuldner. Denn das Wertfestsetzungsverfahren ist als besonderes Verfahren mit eigenem Rechtsmittelzug ausgestaltet, sodass Mängel im Rahmen der eigenständigen Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses (vgl. auch Rdn 169 ff.) erfolgen müssen und nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag geltend gemacht werden können. Darüber hinaus geht das Gesetz expressis verbis davon aus, dass der Zuschlag bzw. dessen Versagung mit der Begründung, dass der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden könne (§ 74a Abs. 5 ZVG).
Rz. 425
Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass nur eine andere Person in seinen Rechten betroffen ist. Vielmehr muss er ein eigenes rechtliches Interesse an der Beschwerde haben (§ 100 Abs. 2 ZVG). Der Zuschlagsbeschwerde fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis, wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat. Dieses fehlt, wenn der Beschwerdegrund nur das Recht eines anderen betrifft oder wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn von Amts wegen zu beachtende Zuschlagsversagungsgründe nach §§ 83 Nr. 6, 7, 84 ZVG bestehen.
Folgende Gründe können somit vorgetragen werden:
(1) Verletzung des § 81 ZVG
Rz. 426
Diese Vorschrift regelt unter anderem, dass als Zuschlagsberechtigter der Meistbietende in Betracht kommt. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der zunächst als Meistbietende in Betracht kommende gar kein wirksames Gebot abgegeben hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine erforderliche (z.B. familiengerichtliche) Genehmigung fehlt oder der Bieter nicht geschäftsfähig ist oder aber das Gebot wirksam angefochten wurde. Durch Verweis auf § 81 ZVG sind auch Verstöße bei Erteilung des Zuschlags an den Zessionar bei unwirksamer Abtretung anfechtbar. Gleiches gilt, wenn kein Fall der verdeckten Stellvertretung nach § 81 Abs. 2 ZVG vorlag.
(2) Verletzung des § 83 ZVG
Rz. 427
Das Gericht hat vor Zuschlagserteilung heilbare (§§ 83 Nr. 1–5, 84 ZVG) und unheilbare (§§ 83 Nr. 6, 7, 84 ZVG) Zuschlagsversagungsgründe zu prüfen (vgl. auch Rdn 370 ff.). Letzterenfalls hat das Beschwerdegericht die Verletzung von Amts wegen zu prüfen (§ 100 Abs. 3 ZVG). Hierunter fällt z.B. nicht, wenn die vom Gläubiger veranlasste Bekanntmachung des Versteigerungstermins in einer Tageszeitung falsche Angaben über das Grundstück enthält. Es liegt daher kein Verstoß gegen §§ 37, 39 ZVG vor, was deshalb über § 83 Nr. 7 ZVG zu keiner unheilbaren Zuschlagsversagung führt. Dasselbe gilt, wenn der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten versteigert, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Hier liegt ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 S. 2 ZVG vor, der zu einer Zuschlagsversagung führt.
Rz. 428
Ändern sich die Verhältnisse, die zu einer Wertfestsetzung geführt haben, so führt dies in jeder Verfahrenslage zu einer Anpassungspflicht durch das Vollstreckungsgericht. Erfolgt dies nicht, so liegt hierin ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.
(3) Verletzung des § 84 ZVG
Rz. 429
Hierunter fällt eine nicht in öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesene erforderliche Genehmigung eines nach § 83 Nr. 1–5 ZVG heilbaren Zuschlagsversagungsgrundes.
(4) Verletzung des § 85 ZVG
Rz. 430
Nach dem Versteigerungsschluss kann ein Beteiligter unter den Voraussetzungen des § 85 ZVG eine Zuschlagsversagung beantragen (vgl. auch Rdn 367). Wird ein Beteiligter z.B. durch einen Bevollmächtigten vertreten, so benötigt dieser eine Bietvollmacht (zum Muster vgl. auch Rdn 661) in öffentlich beglaubigter Form. Ebenso benötigen Pfleger, Betreuer und Eltern eine familiengerichtliche Genehmigung wegen der Schadensersatzübernahmepflicht nach § 85 Abs. 1 S. 1 ZVG.
Rz. 431
Werden die Erfordernisse nicht rechtzeitig erfüllt und nimmt das Vollstreckungsgericht trotzdem entsprechend...