Rz. 57
Ist die Versteigerung eines Grundstücks bereits für einen anderen Gläubiger angeordnet, nennt man den (weiteren) Antrag eines Gläubigers auf Anordnung der Zwangsversteigerung "Beitritt" (§ 27 Abs. 1 ZVG; Muster siehe Rdn 679). Dieser kann nur bis zur Rechtskraft des Zuschlagbeschlusses zugelassen werden. Der Beitrittsgläubiger hat dieselben Verfahrensrechte wie der Anordnungsgläubiger (§ 27 Abs. 2 ZVG). Die Beschlagnahme zugunsten des beitretenden Gläubigers wird mit der Zustellung des den Beitritt zulassenden Beschlusses wirksam, also nicht mit der Zustellung des die Zwangsversteigerung anordnenden Beschlusses, selbst wenn diesen der später Beitretende beantragt hatte.
Rz. 58
Der Beitritt ist zuzulassen, wenn er sich auf den von der Vollstreckung bereits erfassten Gegenstand bezieht, also dasselbe Grundstück oder denselben Grundstücksbruchteil betrifft wie der Anordnungsbeschluss. Dabei müssen die Gegenstände nicht identisch sein, es genügt, dass sich der Beitritt auf einen von dem Hauptgegenstand umfassten Teil bezieht. Verliert daher ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbstständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbstständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.
Der Beitritt kann allerdings nur zugelassen werden, wenn ein auf Geld gerichteter Titel vorliegt. Dies gilt nicht wegen künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche, da die Immobiliarvollstreckung dem zweiten Abschnitt des achten Buches der Zivilprozessordnung zugeordnet ist, worin die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen geregelt ist. Die Zwangsversteigerung bei Naturalreallasten kann erst erfolgen, wenn die Umwandlung in eine Geldforderung erfolgt ist. Hierzu ist erforderlich, dass das Prozessgericht einen auf Naturalleistungen gerichteten Duldungstitel in einen Zahlungstitel umwandelt.
Rz. 59
Im Grundbuch wird kein neuer Versteigerungsvermerk eingetragen. Der ursprüngliche bleibt bestehen, auch wenn das Verfahren des Anordnungsgläubigers aufgehoben wird und nur noch das des Beitrittsgläubigers betrieben wird.
Rz. 60
Hinweis
Als Gläubiger empfiehlt es sich stets, dem Verfahren stets beizutreten. Denn selbst wenn das Verfahren eines anderen Versteigerungsgläubigers eingestellt wird, läuft dann immer noch das eigene Verfahren. Dies bedeutet, dass der Schuldner, um den Verlust seines Eigentums zu verhindern, gegenüber dem Beitrittsgläubiger aktiv werden muss, so z.B. evtl. Teilzahlungen anbietet. Zudem bewirkt das Vorhandensein mehrerer schuldnerischer Grundstücke in der Versteigerung eine gesamtschuldnerische Haftung. Somit besteht durchaus die Möglichkeit, dass bei einem Ausfall eines der Grundstücke die Forderung über die anderen dennoch realisiert werden kann.