Rz. 297
Ein Gebot im Rahmen der Zwangsversteigerung ist eine auf den Grundstückserwerb durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag) an das Vollstreckungsgericht gerichtete Willensäußerung. Gebote sind im Termin mündlich in EUR (§ 145a Nr. 3 ZVG) abzugeben. Ausnahmen bestehen bei taubstummen Personen. Diese dürfen im Termin ein schriftliches Gebot abgegeben, welches vom Vollstreckungsgericht zu verlesen ist. An die Wirksamkeit sind die allgemeinen Vorschriften des BGB geknüpft sowie die Regelungen der §§ 51, 52 ZPO, so dass derjenige, der ein Gebot abgibt, auch geschäftsfähig sein muss.
Rz. 298
Bei einer entsprechenden Gebotsabgabe ist zu beachten, dass die dem Zwangsversteigerungsrecht unterliegenden Verfahrensregeln auf eine Konkurrenz unter den Bietern ausgerichtet sind. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Grundstück zu einem seinen Wert möglichst entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diesem Wege möglichst wertrichtige Deckung für die auf ihm ruhenden Lasten erreicht werden kann. Diesen Vorgaben widerspricht ein so genanntes negatives Bietabkommen. Denn ein solches ist darauf ausgerichtet, Dritte zu täuschen und letztlich zu schädigen. Ein aufgrund eines solchen Bietabkommen abgegebenes Gebot, aufgrund dessen der Zuschlag erteilt wird, ist wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen, wenn dadurch Rechte nicht eingeweihter vorrangiger Grundpfandrechtsgläubiger verkürzt oder geschmälert werden. Hierbei ist es dann auch unerheblich, ob der benachteiligte Dritte die Möglichkeit wahrgenommen hat, selbst zu bieten. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Bietabkommen dem Gesetzeszweck bestmöglicher Verwertung zuwiderläuft.
aa) Vertretung
Rz. 299
Beim Auftreten eines Vertreters muss dessen Legitimation im Termin durch öffentlich beglaubigte Urkunde (§ 129 BGB) nachgewiesen werden, ansonsten ist ein Gebot zurückzuweisen (§ 71 Abs. 2 ZVG). Damit erlischt das Gebot. Eine Ausnahme besteht bei Offenkundigkeit (§ 71 Abs. 2 ZVG). Dies hat das Gericht durch Ausweispapiere (Personalausweis) festzustellen.
Bei juristischen Personen ist der Firmenname sowie -sitz festzustellen. Ebenso muss die Vertretungsmacht nachgewiesen werden, da hiervon die Wirksamkeit des Gebots abhängt. Daher ist im Termin ein Handelsregisterauszug neueren Datums vorzulegen. Eine Ausnahme besteht beim elektronisch geführten Register. Hier genügt als Nachweis einer im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 GBO auch die Bezugnahme auf das Register, wenn dieses elektronisch geführt wird.
Rz. 300
Zu beachten ist, dass Nichtanwälte keine Terminsvertretungen vornehmen können. Dies gilt vor allem für Immobilienmakler, selbstständige Bankkaufleute und Inkassounternehmen. Zwar sind nach § 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn die Rechtsdienstleistungen nur eine Nebenleistung darstellen. Diese Nebenleistung müsste dann aber auch zum (Haupt-) Berufs- und Tätigkeitsbereich des Leistenden gehören. Ob die Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen durch die Genannten als Terminsvertreter für einen Gläubiger eine typische Nebenleistung eines Immobilienmaklers, Bankkaufmanns bzw. Inkassounternehmers darstellt, ist zu bezweifeln. Ungeachtet dessen müsste eine Nebenleistung, die in der gerichtlichen Vertretung besteht, nach den entsprechenden Verfahrensordnungen zulässig sein. Das RDG regelt nämlich nur die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Das RDG kann also von vornherein nicht für die Beurteilung für die Zulässigkeit der Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen herangezogen werden. Die geschäftsmäßige Prozessvertretung ist nur in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt (vgl. §§ 79, 157 ZPO). Da das Zwangsversteigerungsverfahren Teil der ZPO ist, richtet sich die Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen nach § 79 ZPO. Der Kreis der Bevollmächtigten in der streitigen Gerichtsbarkeit ist in § 79 ZPO abschließend geregelt. Hierzu zählen Rechtsanwälte und die in den § 79 Abs. 2 Nr. 1–4 ZPO genannten Personen. Immobilienmakler und selbstständige Bankkaufleute werden dort nicht genannt und sind damit auch nicht befugt, Zwangsversteigerungstermine als Terminsvertreter für Gläubiger oder aber Schuldner wahrzunehmen. Dies gilt ebenso für Inkassounternehmen, was sich aus dem Umkehrschluss aus § 79 Abs. 2 Nr. ZPO ergibt, da dort lediglich das bewegliche Vermögen genannt ist.
Rz. 301
Erteilt ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten eine schriftliche Untervollmacht zur Vertretung in einem Zwangsversteigerungstermin, so ist diese wirksam, da in Zwangsversteigerungsverfahren vor Amtsgerichten kein Anwaltszwang besteht und der Prozess daher durch jede prozessfähige Person g...