Rz. 12
Das Zwangsversteigerungsverfahren wird als sog. Beteiligungsverfahren durchgeführt. Dies bedeutet, dass mehrere Berechtigte das Verfahren betreiben können. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:
aa) Beteiligte von Amts wegen
Rz. 13
Von Amts wegen, d.h. ohne Anmeldung, am Verfahren zu beteiligen sind die dinglich Berechtigten, d.h. diejenigen, welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen haben oder diesbezüglich durch eine Vormerkung gesichert sind (§ 9 Nr. 1 ZVG). In erster Linie fallen hierunter der Schuldner, das heißt, derjenige, der bei Verfahrensanordnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sowie der das Verfahren aus einem dinglichen Recht anordnende oder dem Verfahren beigetretene Gläubiger. Hierunter fallen aber auch dinglich Berechtigte, z.B. Miteigentümer, jedenfalls dann, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist, Hypotheken-, Grundschuldgläubiger, Gläubiger von Reallasten, Grunddienstbarkeiten, Nießbräuchen, Dauerwohnrechten oder die, die durch eine Vormerkung gesichert sind, z.B. Berechtigte aus Widersprüchen, Verfügungsverboten oder Pfändungsvermerken.
Rz. 14
Übersicht über nicht anmeldebedürftige Rechte:
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laufende und wiederkehrende Leistungen aus Rechten, welche vor dem Versteigerungsvermerk eingetragen wurden; |
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Ansprüche des betreibenden bzw. beigetretenen Gläubigers, wenn diese aus der Anmeldung ersichtlich sind. |
bb) Beteiligte aufgrund Anmeldung
Rz. 15
Hierunter sind alle Gläubiger bzw. dinglich Berechtigten zu verstehen, welche ihre Stellung erst nach der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch erworben haben Eine Regelung findet sich hierzu in § 9 Nr. 2 ZVG. Hierunter sind alle Gläubiger bzw. dinglich Berechtigten zu verstehen, die ihre Stellung erst nach der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch erworben haben bzw. deren Ansprüche aus dem Grundbuch erst gar nicht ersichtlich sind. Die Beteiligten haben beim Vollstreckungsgericht ihre Rechte anzumelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft zu machen. Bei der Anmeldung muss ersichtlich sein, was angemeldet wird, d.h. welches Recht, sein Rechtsgrund, der Geldbetrag und der beanspruchte Rang. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass überhaupt eine Anmeldung gewollt ist. Praktische Bedeutung erlangt die Regelung bei
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nachträglich eingetragenen Sicherungshypotheken (§§ 37 Nr. 4, 55 Abs. 2 ZVG), |
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Rechten der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG, wozu insbesondere auch Hausgeldforderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören (vgl. Rdn 211 ff.), |
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Gläubigern von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Zubehörgegenständen, |
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(Unter)Mietern, die ein (Unter)Mietrecht glaubhaft machen müssen, aufgrund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, |
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Gläubigern, die den schuldrechtlichen Rückgewähranspruch eines (Sicherungs)Grundpfandrechts gepfändet haben (vgl. Rdn 649), und |
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bei einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder einzelnen Wohnungseigentümern. |
Rz. 16
Der Ersteher des Objekts gehört grds. nicht zum Kreis der Beteiligten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Zuschlag dem Gläubiger oder Schuldner, einem dinglich Berechtigten (§ 9 Nr. 1 ZVG) oder Anmeldungsberechtigten (§ 9 Nr. 2 ZVG) erteilt wird (§ 81 ZVG), der in dieser Eigenschaft nach § 9 ZVG Beteiligter ist. In dieser Eigenschaft bleibt der Ersteher dann auch mit dem Erwerb des Eigentums durch den Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) weiterhin Beteiligter.
Rz. 17
Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen. Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaftigkeit der Anmeldung in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können.
Die Anmeldung (Muster siehe Rdn 631) kann formlos, also schriftlich (Telefax) oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle bzw. im Versteigerungstermin erfolgen. Für Rechtsanwälte und Behörden ist § 130d ZPO zu beachten.
Rz. 18
Praxistipp
Um von vornherein einen Rangverlust (§§ 37 Nr. 4, 110 ZVG) zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Anmeldung möglichst umgehend ab Kenntnis der Anordnung des Versteigerungsverfahrens nachzuholen. Hierbei sollten unbedingt die den Anspruch glaubhaft machenden Unterlagen beigefügt werden. Dies deshalb, um dem Verlangen eines anderen Beteiligten oder des Gerichts zuvorzukommen.
Rz. 19
Allerdings müssen bei der Anmeldung bestimmte Zeitpunkte beachtet werden:
Rz. 20
Bei dinglichen Ansprüc...