Rz. 375
Das Verfahren wird durch Beschluss (§ 32 ZVG) eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat (§ 75 ZVG). Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt.
Rz. 376
Als ablösungsberechtigter Dritter in diesem Sinne kommt jeder in Betracht, der nach §§ 268 Abs. 1, 1150 BGB durch die Zwangsversteigerung Gefahr läuft, ein Recht oder den Besitz an dem Grundstück bzw. sonstigen Gegenstand der Zwangsversteigerung zu verlieren. Seine Ablöseberechtigung muss der Dritte dem Gericht darlegen.
Rz. 377
Ablöseberechtigt kann beispielsweise jeder nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger sein, dem daran gelegen ist, das Grundstück als Haftungsmasse für seinen Anspruch zu erhalten. Gleiches gilt für diejenigen, für die eine (Auflassungs-)Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruches oder ein Widerspruch zur Sicherung der Eintragung eines Rechts eingetragen wurde. Mieter und Pächter eines Grundstücks sind ebenfalls ablöseberechtigt wegen der Rettung ihres Besitzrechts am Grundstück. Dem Gläubiger eines Rückgewährsanspruchs einer Grundschuld steht kein Ablöserecht zu, da er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darstellt, wohl aber dem Pfandgläubiger eines dinglichen Rechts.
Rz. 378
Die Zahlung kann letztlich bis zur Zuschlagsentscheidung im Verkündungstermin erfolgen. Diese Ansicht ist m.E. nicht gesetzeskonform, da sie eindeutig der Regelung des § 33 ZVG widerspricht. Denn hiernach darf eine Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen, wenn ein Grund zur einstweiligen Einstellung nach dem Schluss der Versteigerung vorliegt, d.h. nach dem Ende der Bietzeit, wenn der Schluss der Versteigerung verkündet ist (§ 73 Abs. 2 ZVG).
Rz. 379
Wenn mehrere Gläubiger das Verfahren betreiben und eine Zahlung nur bezüglich eines oder mehrerer, aber nicht aller geleistet wird, so hat eine Einstellung nur hinsichtlich der befriedigten Gläubiger zu erfolgen. Hinsichtlich der anderen übrig gebliebenen Gläubiger nimmt das Verfahren seinen Fortgang und führt nicht zu einer Zuschlagsversagung nach § 33 ZVG. Allerdings hat dies zur Folge, dass sich die Bedingungen für die Aufstellung des geringsten Gebots ändern, da nunmehr ein anderer Gläubiger bestrangig ist und somit dessen vorgehende Ansprüche in das geringste Gebot mit aufzunehmen sind. Insofern ist der Zuschlag gemäß § 33 ZVG zu versagen ist, da für das bestrangig betriebene Verfahren nach Schluss der Bietstunde ein Einstellungsgrund vorliegt. Ein Verstoß beinhaltet einen heilbaren Zuschlagsversagungsgrund nach §§ 83 Nr. 1, 84 ZVG. Somit muss ein neuer Versteigerungstermin mit einem neu zu berechnenden geringsten Gebot bestimmt werden.
Rz. 380
Hinweis
Insbesondere dann, wenn Ansprüche nicht rechtzeitig angemeldet wurden und dadurch ein Rangverlust entsteht (vgl. §§ 37 Nr. 4, 110 ZVG), bietet sich eine solche Verfahrensweise an. Denn dann muss ein neuer Termin bestimmt werden, zu dem dann die notwendigen Anmeldungen vorgenommen werden können. Auch tritt regelmäßig kein wirtschaftlicher Verlust durch eine Zahlung des bestrangig betreibenden Gläubigers ein, da dessen Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge von dem Ablösungsberechtigten (§ 268 Abs. 3 BGB) an gesicherter Rangstelle übernommen werden.
Rz. 381
Da nach Zahlung das Verfahren einzustellen ist, kann dessen Fortsetzung durch den betroffenen Gläubiger gemäß § 31 Abs. 1 ZVG binnen sechs Monaten ab Einstellung erfolgen. Diesbezüglich hat das Gericht den Gläubiger zu belehren (§ 31 Abs. 3 ZVG). Der Antrag kann sofort nach Erhalt der Zahlung im Termin gestellt werden. Allerdings kann kein neuer Termin sofort angesetzt werden, da auch hierbei die Bekanntmachungs- und Zustellfristen der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 ZVG einzuhalten sind.
Rz. 382
Stellt der Gläubiger einen fristgerechten Fortsetzungsantrag (Muster siehe Rdn 644, 645), so muss das Vollstreckungsgericht einen neuen Termin anberaumen. Es hat die materiell-rechtliche Zahlung nicht zu berücksichtigen. Gegen die neue Terminsbestimmung hat der Schuldner lediglich die Möglichkeit, Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben.
Eine solche Handhabung ist denkbar, wenn der Schuldner im Termin einen Scheck – zulässigerweise – hingibt und dieser mangels Deckung nicht ausgeführt wird.