Rz. 46
Wurde ein in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteiltes Gebäude in der Weise umgebaut, dass die Bauausführung nicht mehr mit der Teilungserklärung übereinstimmt, und sich eine Zuordnung einzelner Räume zu den nach der Teilungserklärung vorgesehenen Miteigentumsanteilen nicht mehr vornehmen lässt, so dass an diesen Räumen kraft Gesetzes isoliertes Miteigentum entstanden ist, fehlt es im Zwangsversteigerungsverfahren an der Verkehrsfähigkeit der Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Eine Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks kommt dann nicht in Betracht.
Rz. 47
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Schuldners, so kann das Gericht das Verfahren unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Pfändungsgläubiger die Behebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einstellen.
Rz. 48
Ist nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens ein Dritter als Eigentümer des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen worden, ist das Verfahren aufzuheben, wenn der Eigentumswechsel aufgrund einer vor der Grundstücksbeschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung erfolgt ist. Denn die Eintragung als Eigentümer ist dann auf den Zeitpunkt der Vormerkungseintragung vorzuverlegen.
Rz. 49
Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d § 28 ZVG ein, wenn gegen den die Geldforderung titulierenden Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf erhoben oder die aufschiebende Wirkung angeordnet worden ist; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Mangel dann, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.
Rz. 50
Ein laufendes Versteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft steht einer anderweitigen Verwertung eines gepfändeten Erbanteils durch Übertragung auf den Gläubiger gem. § 844 ZPO auch dann nicht entgegen, wenn mit der Übertragung des Erbanteils die Erbanteile in der Person des Gläubigers vereinigt werden. Mit der Übertragung des gepfändeten Erbanteils an den Gläubiger vereinigen sich allerdings die Anteile in einer Person, sodass die Erbengemeinschaft beendet ist. Das Versteigerungsverfahren ist damit gem. § 28 ZVG aufzuheben.
Rz. 51
Wenn eine Nachlassverwaltung vor Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt ist, ist ein Titel gegen den Nachlasspfleger erforderlich. Das Verfahren ist ansonsten gem. § 28 ZVG aufzuheben. Das Versteigerungsverfahren wird nur bei Anordnung der Nachlassverwaltung nach Grundstücksbeschlagnahme ohne Titelumschreibung fortgesetzt.
Rz. 52
Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten. Es handelt sich hierbei um ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (§ 28 Abs. 2 ZVG), das zur Aufhebung/einstweiligen Einstellung des Verfahrens führt, wenn der Antragsmangel dem Vollstreckungsgericht bekannt ist bzw. nachträglich, d.h. nach bereits erfolgter Verfahrensanordnung, bekannt wird. Eine Zurückweisung des Antrags auf Versteigerung bzw. die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist somit erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB nach positiver Kenntnis des Gerichts oder offenkundig oder unter den Beteiligten unstreitig nach Verfahrensanordnung gegeben sind. Es besteht jedoch keine Ermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts. Ein Fehlen der erforderlichen Einwilligung kann mittels Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) bzw. sofortiger Beschwerde (§ 793 ZPO) gerügt werden. Das ist der Fall, wenn das Vollstreckungsgericht die fehlende Einwilligung bereits als Antragsmangel hätte beachten müssen oder wenn es begründete Zweifel, die sich auf bestimmte Anhaltspunkte stützen, bei Anordnung unbeachtet gelassen hat. Die der Versteigerung entgegenstehende (streitige), nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Antragsbeschränkung ist im Zweifel mittels Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor Prozessgericht – Familiensache – geltend zu machen.
Rz. 53
§ 1365 Abs. 1 BGB gilt nicht bei Pfändungsgläubigern.
Der Gläubiger des Miteigentümers kann daher Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteigerung des ganzen Grundstücks) sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses pfänden und sich überweisen lassen. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass § 1365 BGB die Gläubiger eines Ehegatten nicht daran hindert, auf dessen Vermögen Zugriff zu nehmen. Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehepartners handelt.
Rz. 54
Die zeitliche Geltungsdauer des § 1365 Abs. 1 BGB endet erst mit Rechtskraft des Scheidungsaus...