An das
Amtsgericht _________________________
– Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge –
Auftrag zur Räumung nach § 885 ZPO und Vollstreckung nach § 883 ZPO
In der Vollstreckungssache
_________________________ Ersteher (Gläubiger) ./. _________________________ Besitzer (Schuldner)
überreiche ich anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagbeschlusses des AG _________________________ – Vollstreckungsgerichts – vom _________________________, Az: _________________________, nebst der Vollstreckungsklausel und den zugrunde liegenden Urkunden gegen
1. |
den Eigentümer _________________________, |
2. |
seine Ehefrau _________________________ und |
3. |
die volljährigen Kinder _________________________ |
mit dem Antrag, den Zuschlagbeschluss nebst Vollstreckungsklausel und den zugrunde liegenden Urkunden nach § 176 ZPO zuzustellen.
Weiter wird beantragt, die Zwangsvollstreckung durch Räumung des in dem Räumungstitel näher bezeichneten Grundstücks/Wohnungseigentums und Einweisung des Gläubigers in den Besitz nach § 885 ZPO durchzuführen. Dabei wird gebeten, einen zeitnahen Räumungstermin zu bestimmen und diesen Termin dem Gläubiger rechtzeitig bekannt zu geben.
Unter Bezugnahme auf das geführte Telefonat (Einschaltung einer Spedition) überreiche ich für geschätzte Kosten einen Kostenvorschuss in Form eines Verrechnungsschecks über _________________________ EUR. Für eventuell weiter anfallende Vollstreckungskosten übernehme ich die persönliche Haftung. Der Gläubiger möchte bei der Vollstreckung (nicht) zugegen sein.
Weiter wird beantragt, die Herausgabe der von dem Zuschlagbeschluss nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 1121 f., 97 BGB, § 23 Abs. 1 S. 2 ZVG umfassten schuldnereigenen Sachen und der nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2, 37 Nr. 5 ZVG, § 97 BGB erfassten schuldnerfremden Sachen nach § 883 ZPO zu vollstrecken. Dabei ist insbesondere auf folgende Zubehörstücke zuzugreifen: _________________________ (möglichst genaue Bezeichnung der Gegenstände).
Deren Zubehöreigenschaft ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Verkehrswertgutachten, welches im Versteigerungsverfahren eingeholt wurde. Sollten die genannten Zubehörstücke auf dem Grundstück nicht mehr vorhanden sein, wird nach § 883 Abs. 2 ZPO beantragt, den Schuldner an Eides statt versichern zu lassen, dass er die Sache weder besitzt, noch weiß, wo sich diese befindet.
Wegen der vom Schuldner nach § 788 ZPO zu tragenden Kosten wird beantragt, in das von der Versteigerung nicht erfasste Mobiliarvermögen des Schuldners die Vollstreckung zu betreiben. Soweit das Mobiliar nicht wegen der Kosten zu pfänden ist und auch keiner der in § 885 Abs. 2 ZPO genannten Person übergeben werden kann, wird gebeten, nach § 885 Abs. 3, 4 ZPO zu verfahren. Zur Verminderung der Kosten wird angeboten, das Räumungsgut beim Gläubiger einzulagern.
Rechtsanwalt
Anlagen