Zitat
Zu § 87a BGB-neu (Aufhebung der Stiftung)
§ 87a BGB-neu regelt die Aufhebung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Die zuständigen Behörden sollen nach § 87a Absatz 1 BGB-neu die Stiftung durch Verwaltungsakt aufheben, wenn ein Auflösungsgrund nach § 87 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu vorliegt. Sie haben eine Verbrauchsstiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 1 BGB-neu aufzuheben, wenn der Auflösungsgrund nach § 87 Absatz 2 BGB-neu gegeben ist. Auflösung und Aufhebung sind wirkungsgleich. Allerdings soll die Auflösung durch die Stiftungsorgane bei den Auflösungsgründen nach § 87 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB-neu, grundsätzlich Vorrang vor der hoheitlichen Aufhebung durch die zuständigen Behörden haben.
Daneben werden in § 87a Absatz 2 Nummer 2 und 3 BGB-neu weitere zwingende Aufhebungsgründe geregelt, bei deren Vorliegen keine Auflösung, sondern nur die Aufhebung vorgesehen ist.
Zu Absatz 1
Nach § 87a Absatz 1 BGB-neu soll eine Stiftung durch die zuständige Behörde aufgehoben werden, wenn ein Auflösungsgrund nach § 87 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu vorliegt und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Stiftungsorgan nicht rechtzeitig die Auflösungsentscheidung trifft. Dies erfasst sowohl den Fall, dass das zuständige Stiftungsorgan die Auflösung nicht rechtzeitig beschließen kann, weil es nicht ordnungsgemäß besetzt ist, als auch den Fall, dass das Stiftungsorgan die Stiftung pflichtwidrig nicht auflöst, obwohl sie nach § 87 Absatz 1 BGB-neu aufzulösen ist.
Zu Absatz 2
In § 87a Absatz 2 BGB-neu werden weitere Aufhebungsgründe geregelt, bei deren Vorliegen die Stiftung von der Stiftungsbehörde aufzuheben ist.
Zu Nummer 1
Nach § 87a Absatz 2 Nummer 1 BGB-neu hat die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Verbrauchsstiftung aufzuheben, wenn die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde, abgelaufen ist und die Stiftung von den zuständigen Organen nicht rechtzeitig aufgelöst wird.
Zu Nummer 2
Eine Stiftung ist von der zuständigen Behörde nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 BGB-neu aufzuheben, wenn sie das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls durch die Stiftung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Der Begriff der Gemeinwohlgefährdung in § 87a Absatz 2 Nummer 2 BGB-neu entspricht dem in § 82 Satz 1 BGB-neu. Vor der Aufhebung einer Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 BGB-neu hat die zuständige Behörde des Landes immer zu prüfen, ob die Gemeinwohlgefährdung durch die Stiftung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.
Gefährdet der Zweck der Stiftung das Gemeinwohl, ist vor einer Aufhebung zu prüfen, ob die Gemeinwohlgefährdung durch eine Zweckänderung ausgeräumt werden kann. Wird das Gemeinwohl durch die Tätigkeit der Stiftung gefährdet, kommt die Aufhebung nur in Betracht, wenn die gemeinwohlgefährdende Tätigkeit der Stiftung nicht durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen unterbunden werden kann, insbesondere auch durch eine Abberufung der Organmitglieder, die die gemeinwohlgefährdende Betätigung der Stiftung zu verantworten haben.
Zu Nummer 3
§ 87a Absatz 2 Nummer 3 BGB-neu enthält einen neuen Aufhebungsgrund, der § 83a BGB-neu ergänzt. Durch den Aufhebungsgrund wird klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 83a BGB-neu durch Begründung des Verwaltungssitzes der Stiftung im Ausland nicht zur automatischen Auflösung der Stiftung führt. In einem solchen Fall bedarf es auch der Aufhebung, um die Stiftung beenden zu können.
Ebenso wie im Fall der Gemeinwohlgefährdung soll auch bei einem Verstoß gegen § 83a BGB-neu die Aufhebung nach § 87a Absatz 2 Nummer 3 BGB-neu nur möglich sein, wenn die zuständige Behörde nicht mit aufsichtsrechtlichen Mitteln innerhalb angemessener Zeit erreichen kann, dass die Verwaltung der Stiftung wieder im Inland geführt wird. Deshalb dürfte eine Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 83a BGB-neu nur selten vorkommen.