1. Gesetzestext
Rz. 8
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§ 88 Vermögensanfall Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung. |
§ 87c Vermögensanfall und Liquidation (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden. (2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzuwenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 entsprechend anzuwenden. |
2. Begründung
Rz. 9
Regierungsentwurf
Zitat
Zu § 87c BGB-neu (Vermögensanfall und Liquidation)
§ 87c BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 88 BGB.
Zu Absatz 1
§ 87c Absatz 1 BGB-neu entspricht inhaltlich dem bisherigen § 88 Satz 1 und 2 BGB.
Zu Satz 1
§ 87c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu entspricht dem bisherigen § 88 Satz 1 BGB.
Zu Satz 2
§ 87c Absatz 1 Satz 2 BGB-neu regelt wie der bisherige § 88 Satz 2 BGB, dass das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes fällt, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, wenn in der Satzung keine Anfallberechtigten bestimmt wurden.
Zu Satz 3
§ 87c Absatz 1 Satz 3 BGB-neu ermächtigt die Länder zum Erlass von Vorschriften, mit denen anstelle des Landesfiskus eine andere Person des öffentlichen Rechts als Anfallberechtigte bestimmt werden kann, bei der das Stiftungsvermögen nach der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung in gleicher Weise anfällt wie beim Fiskus. Als andere Person des öffentlichen Rechts kann insbesondere auch eine kirchliche Körperschaft anstelle des Landesfiskus bestimmt werden. Die Regelung entspricht inhaltlich dem geltenden § 88 Satz 2 Halbsatz 2 BGB.
Zu Absatz 2
§ 87c Absatz 2 BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 88 Satz 3 BGB.
Zu Satz 1
§ 87c Absatz 2 Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass bei einem Vermögensanfall beim Landesfiskus § 46 BGB entsprechend anzuwenden ist, das heißt, dass das Stiftungsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Fiskus übergeht und die Stiftung ohne Liquidation beendet wird. Dasselbe soll auch gelten, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts anfallberechtigt ist, die durch Landesrecht anstelle des Fiskus als Anfallberechtigte bestimmt wurde.
Zu Satz 2
§ 87c Absatz 2 Satz 2 BGB-neu regelt die Beendigung der Stiftung, wenn das Stiftungsvermögen nach der Auflösung oder Aufhebung nicht beim Landesfiskus oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 87c Absatz 1 Satz 3 BGB-neu anfällt. Dann sind die §§ 47 bis 53 BGB wie bisher entsprechend anzuwenden, das heißt nach der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung muss die Stiftung entsprechend den §§ 47 ff. BGB abgewickelt werden.