Zitat
Zu § 87d BGB-neu (Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation)
§ 87d BGB-neu regelt die Registerpflichten bei Auflösung der Stiftung nach § 87 BGB-neu oder der Aufhebung der Stiftung und der Liquidation der Stiftung. Sie gelten nicht im Fall der Auflösung nach § 87b BGB-neu durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch den rechtskräftigen Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. In diesen Fällen wird die Auflösung der Stiftung aufgrund von Mitteilungen des Insolvenzgerichts nach § 9 StiftRG-neu von Amts wegen eingetragen.
Zu Absatz 1
§ 87d Absatz 1 BGB-neu regelt die Anmeldepflichten bei der Auflösung der Stiftung nach § 87 BGB-neu oder der Aufhebung der Stiftung. Für Stiftungen, die nach ihrer Auflösung oder Aufhebung nach § 87c Absatz 2 Satz 2 BGB-neu noch abgewickelt werden müssen, sind umfangreichere Registerpflichten geregelt als für die Stiftungen, die mit der Auflösung oder Aufhebung nach § 87c Absatz 2 Satz 1 BGB-neu in Verbindung mit § 46 BGB beendet werden.
In den Fällen, in denen nach der Auflösung der Stiftung nach § 87 BGB-neu oder nach der Aufhebung der Stiftung keine Liquidation der Stiftung erforderlich ist, muss die Auflösung oder Aufhebung und Beendigung der Stiftung nach § 87d Absatz 1 Satz 1 BGB-neu vom früheren Stiftungsvorstand zum Register angemeldet werden. In diesem Fall haben die Mitglieder des Stiftungsvorstandes noch nachwirkende Rechtspflichten gegenüber dem Stiftungsregister.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält grundlegende Regelungen zur Anmeldung der Liquidatoren.
Zu Satz 1
Ist nach der Auflösung nach § 87 BGB-neu oder der Aufhebung noch die Liquidation der Stiftung erforderlich, haben die Liquidatoren die Auflösung oder Aufhebung zur Eintragung im Stiftungsregister anzumelden. Dies gilt auch, wenn nach § 87c Absatz 2 Satz 2 BGB neu in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 BGB der Vorstand für die Liquidation zuständig ist, das heißt die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren werden.
Zu Satz 2
Wenn die Auflösung nach § 87 BGB-neu oder Aufhebung der Stiftung von den Liquidatoren anzumelden ist, weil die Stiftung noch nach § 87c Absatz 2 Satz 2 BGB-neu in Verbindung mit den §§ 47 ff. BGB abzuwickeln ist, sind zusätzlich Anmeldungen zu den Liquidatoren erforderlich. Dies gilt auch wenn nach § 87c Absatz 2 Satz 2 BGB-neu in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 BGB der Vorstand für die Liquidation zuständig und die Vorstandsmitglieder mit der Auflösung oder Aufhebung zu den Liquidatoren der Stiftung werden. Da nach § 87c Absatz 2 Satz 2 BGB-neu in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 BGB auch andere Personen als die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt werden können, müssen die Liquidatoren nach § 2 Nummer 19 StiftRG-neu ins Stiftungsregister eingetragen werden. Ebenso wie beim Vorstand sind auch bei der Anmeldung der einzelnen Liquidatoren deren Vertretungsmacht und etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht der Liquidatoren § 87c Absatz 2 Satz 2 BGB-neu, § 48 Absatz 2 BGB und § 84 Absatz 3 BGB-neu anzugeben.
Ergeben sich während der Liquidation Änderungen bei den Liquidatoren oder deren Vertretungsmacht, zum Beispiel weil einzelne Liquidatoren ihr Amt niederlegen, oder abberufen werden, so sind diese Änderungen entsprechend § 84d BGB-neu zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.
Zu Absatz 3
§ 87d Absatz 2 BGB-neu regelt, welche Dokumente den Anmeldungen nach § 87d Absatz 1 BGB-neu beizufügen sind.
Zu Nummer 1
Bei jeder Anmeldung einer Auflösung nach § 87 BGB-neu sind nach § 87d Absatz 3 Satz 1 BGB-neu Abschriften der Auflösungsentscheidung des zuständigen Stiftungsorgans und der...