Rz. 80

Den Patienten trifft die Beweislast, dass sein Gesundheitsschaden auf dem Eingriff beruht, über den er mangelhaft aufgeklärt wurde.[298] Hiervon zu unterscheiden ist der Einwand des Arztes, der Patient hätte denselben Schaden auch ohne sein Zutun erlitten (hypothetische Kausalität), was der Arzt zu beweisen hat.[299]

[298] BGH, Urt. v. 1.10.1985 – VI ZR 19/84, NJW 1986, 1541, 1542.

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