I. Antragserfordernis
Rz. 2
Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet, § 434 Abs. 1 FamFG. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 25 FamFG. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen, § 456 FamFG.
II. Antragsberechtigung
Rz. 3
Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet, § 455 Abs. 1 FamFG. Miterben können den Antrag gemeinsam stellen oder jeder Miterbe für sich. Der Antrag ist allerdings erst nach Annahme der Erbschaft möglich, § 455 Abs. 3 FamFG. Ein Antragsrecht besitzt auch der Nachlasspfleger mit Verwaltungsbefugnis, § 455 Abs. 2 FamFG. Beschränkt sich der Aufgabenkreis auf die bloße Erbenermittlung, steht ihm allerdings kein Antragsrecht zu. Auch der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker, der den gesamten Nachlass verwaltet, § 455 Abs. 2 FamFG, sind antragsbefugt. Jedoch kann auch der Testamentsvollstrecker den Antrag erst nach Annahme der Erbschaft durch den Erben stellen, § 455 Abs. 3 FamFG. Der Nacherbe ist schon vor Eintritt des Nacherbfalls antragsberechtigt, § 461 FamFG.
III. Muster: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen
Rz. 4
Muster 11.1: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen
Muster 11.1: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen
An das
Amtsgericht
_________________________
In der Aufgebotssache betreffend die Ausschließung von Nachlassgläubigern des am _________________________ verstorbenen _________________________
wird beantragt:
1. |
Das Amtsgericht ordnet zum Zweck der Ausschließung von Nachlassgläubigern das Aufgebotsverfahren an und fordert die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Rechte auf. |
2. |
Es wird beantragt, nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens einen Ausschließungsbeschluss zu erlassen. |
Begründung:
Am _________________________ verstarb in _________________________ der _________________________ (Erblasser). Er wurde kraft Gesetzes von seinem Sohn _________________________ allein beerbt. Der Erbe hat die Erbschaft am _________________________ angenommen. Der Erbschein ist erteilt worden am _________________________. Er haftet nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
In der Anlage fügen wir ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger bei und beantragen
das Aufgebot der Nachlassgläubiger und den Erlass eines Ausschlussbeschlusses.
Das Gläubigerverzeichnis hat der Antragsteller am _________________________ erstellt.
Weiter füge ich ein notarielles Bestandsverzeichnis über den Nachlass bei.
(Rechtsanwalt)