A. Allgemeines
Rz. 1
Das früher in der ZPO geregelte Aufgebotsverfahren findet sich heute 8. Buch des FamFG (§§ 433 ff. FamFG). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 23a Abs. 2 Nr. 7 GVG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 lit. c RPflG. Er erlässt einen Ausschließungsbeschluss. Für das Aufgebotsverfahren von Nachlassgläubigern sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 433–441 FamFG und die besonderen der §§ 454–464 FamFG zu beachten. Zusätzlich befassen sich die §§ 1970–1974 BGB mit dem Aufgebot der Nachlassgläubiger. Gläubiger, die im Aufgebotsverfahren ihre Forderungen nicht anmelden, laufen Gefahr, mit ihren Forderungen ausgeschlossen zu werden, § 1973 BGB. Dem Erben steht insoweit die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses zu. Insoweit sind die ausgeschlossenen Nachlassgläubiger bei der Befriedigung ihrer Forderungen gegenüber anderen Nachlassgläubigern nachrangig. Während des Aufgebotsverfahrens besteht nach § 2015 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, sog. "Aufgebotseinrede". Die Aufgebotsfrist soll längstens sechs Monate betragen, § 458 Abs. 2 FamFG. Auch hierbei handelt es sich um ein rein prozessuales Recht, das es dem Erben ermöglicht, im Prozess eine Verurteilung nur unter Vorbehalt (§ 780 ZPO) zu erreichen.
B. Antrag
I. Antragserfordernis
Rz. 2
Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet, § 434 Abs. 1 FamFG. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 25 FamFG. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen, § 456 FamFG.
II. Antragsberechtigung
Rz. 3
Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet, § 455 Abs. 1 FamFG. Miterben können den Antrag gemeinsam stellen oder jeder Miterbe für sich. Der Antrag ist allerdings erst nach Annahme der Erbschaft möglich, § 455 Abs. 3 FamFG. Ein Antragsrecht besitzt auch der Nachlasspfleger mit Verwaltungsbefugnis, § 455 Abs. 2 FamFG. Beschränkt sich der Aufgabenkreis auf die bloße Erbenermittlung, steht ihm allerdings kein Antragsrecht zu. Auch der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker, der den gesamten Nachlass verwaltet, § 455 Abs. 2 FamFG, sind antragsbefugt. Jedoch kann auch der Testamentsvollstrecker den Antrag erst nach Annahme der Erbschaft durch den Erben stellen, § 455 Abs. 3 FamFG. Der Nacherbe ist schon vor Eintritt des Nacherbfalls antragsberechtigt, § 461 FamFG.
III. Muster: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen
Rz. 4
Muster 11.1: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen
Muster 11.1: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen
An das
Amtsgericht
_________________________
In der Aufgebotssache betreffend die Ausschließung von Nachlassgläubigern des am _________________________ verstorbenen _________________________
wird beantragt:
1. |
Das Amtsgericht ordnet zum Zweck der Ausschließung von Nachlassgläubigern das Aufgebotsverfahren an und fordert die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Rechte auf. |
2. |
Es wird beantragt, nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens einen Ausschließungsbeschluss zu erlassen. |
Begründung:
Am _________________________ verstarb in _________________________ der _________________________ (Erblasser). Er wurde kraft Gesetzes von seinem Sohn _________________________ allein beerbt. Der Erbe hat die Erbschaft am _________________________ angenommen. Der Erbschein ist erteilt worden am _________________________. Er haftet nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
In der Anlage fügen wir ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger bei und beantragen
das Aufgebot der Nachlassgläubiger und den Erlass eines Ausschlussbeschlusses.
Das Gläubigerverzeichnis hat der Antragsteller am _________________________ erstellt.
Weiter füge ich ein notarielles Bestandsverzeichnis über den Nachlass bei.
(Rechtsanwalt)
C. Entscheidung
Rz. 5
Ist der Antrag zulässig, hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen, § 434 Abs. 2 S. 1 FamFG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da es sich bei ihm ausweislich der Gesetzesbegründung um keine Endentscheidung im Sinne von § 58 FamFG handelt. Hingegen ist gegen die Ablehnung des Beschlusses die Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften statthaft.
Folgende Punkte sind in das Aufgebot aufzunehmen, § 434 Abs. 2 S. 2 FamFG:
▪ |
die Bezeichnung des Antragstellers |
▪ |
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt) |
▪ |
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt. |
D. Muster: Aufgebotsbeschluss
Rz. 6
Muster 11.2: Aufgebotsbeschluss
Muster 11.2: Aufgebotsbeschluss
Das Amtsgericht – Nachlassgericht/Zivilgericht – _________________________
erlässt in der Aufgebotssache
_________________________, geb. am _________________________, gestorben am ________________________...